Angesichts der Gesamtumstände bestehen ernsthafte Zweifel daran, dass es sich dabei um den Schmuck des Beschuldigten handelt. Somit wird auch seine Aussage, wonach er keine solchen Sachen mache und niemandem die Kette vom Hals reisse, zumindest in Frage gestellt (pag. 524 Z. 101). Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte bestritt kategorisch, an jenem Abend in der Reithalle gewesen zu sein. Er sei auch nicht in Bern und mit niemandem unterwegs gewesen (pag. 532 Z. 42; pag. 524 Z. 62 ff.). Er habe ein Rayonverbot für Bern und sei immer nur zu Hause in O.________ gewesen, aber er habe niemanden, der das bestätigen könne (pag. 525 Z. 115 ff.).