Ob es sein Messer ist oder ob es seinem Kollegen gehört, ist letztendlich unerheblich. Angesichts der Gesamtumstände ist jedoch davon auszugehen, dass es sich zumindest beim angegebenen Zeitpunkt des Erhalts dieses Messers erst nach der Tatnacht um eine Schutzbehauptung handelt. Im Weiteren fällt immerhin auf, dass anlässlich der Hausdurchsuchung zwar nicht die Silberkette des Privatklägers 3, so doch aber anderer Schmuck, nämlich ein Armband und eine Halskette, in einer Sporttasche sichergestellt werden konnte (pag. 483). Angesichts der Gesamtumstände bestehen ernsthafte Zweifel daran, dass es sich dabei um den Schmuck des Beschuldigten handelt.