1419 Z. 15 ff.). Die Ausflüchte des Beschuldigten überzeugen nicht und vermögen insbesondere nicht den aussergewöhnlichen Zufall zu erklären, dass die Beschreibung des Messers durch den Privatkläger 3 mit der mattschwarzen, kleinen Klinge ziemlich genau mit einem Messer in seinem Besitz übereinstimmt. Bezeichnend ist auch, dass der Beschuldigte dieses Messer unter dem Kopfkissen aufbewahrte, zusammen mit Minigrips, welche Restbestände von illegalen Substanzen aufwiesen. Ob es sein Messer ist oder ob es seinem Kollegen gehört, ist letztendlich unerheblich.