In seinem Zimmer sei zudem nichts, was nicht ihm gehöre (pag. 524 Z. 152 ff.). Nach der Sicherstellung des Messers räumte er ein, davon Kenntnis zu haben, es sei aber das Messer eines somalischen Kollegen aus Bern. Er habe es ihm gerade am Wochenende vor seiner Verhaftung (und somit zeitlich nach dem Raub) gegeben (pag. 528 Z. 98 ff.). Oberinstanzlich sagte der Beschuldigte sodann aus, er habe das Messer für den Kollegen, dessen Namen er nicht nennen wolle, aufbewahrt. Er habe es erst am 11. September 2021 und somit nach dem 7. August 2021 erhalten (pag. 1419 Z. 15 ff.).