Es ist aktenkundig, dass der Beschuldigte häufig bei der Reitschule verkehrte. Die Kammer erachtet die Aussagen des Privatklägers 3, wonach er ihn vorher bereits mehrmals gesehen und ihn deshalb wiedererkannt habe, als glaubhaft. Hinzu kommt, dass die eher kleine und drahtige Statur, welche der Privatkläger ebenfalls treffend beschrieben hatte, zwar auf der Fotovorweisung nicht ersichtlich ist, bei der persönlichen Begegnung des Beschuldigten aber ein weiteres Identifikationsmerkmal darstellte. Hausdurchsuchung Die Fotovorweisung und die zweimalige Identifikation im Gerichtssaal stehen aber nicht als einzige Belastung gegen den Beschuldigten da.