sagt, dass er der Täter gewesen sei. Er sei sich sicher, weil er ihn vorher bereits mehrmals gesehen habe, so dass er ihm nicht so fremd sei, wie sonst jemand. Es sei nicht so, dass man den Menschen nachher vergesse (pag. 1040 Z. 34 ff.). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung identifizierte der Privatkläger 3 den Beschuldigten und legte dar, dass er genau gewusst habe, wer es gewesen sei, als ihm die Kette abgerissen worden sei (pag. 1411 Z. 31). Er habe ihn erkannt, weil er ihn schon mehrmals vor der Reithalle gesehen habe (pag. 1412 Z. 17). Diese Begründung überzeugt. Es ist aktenkundig, dass der Beschuldigte häufig bei der Reitschule verkehrte.