Alleine aus der Fotovorweisung kann dadurch aber kein Element der Suggestion oder der Anleitung abgeleitet werden. Der Verteidigung ist zwar insoweit beizupflichten, als eine Täteridentifikation ausschliesslich mittels Fotovorweisung in der Praxis mit Vorsicht und kritischer Hinterfragung zu begegnen ist. Vorliegend stellt die Fotovorweisung aber eben gerade nicht das einzige Element dar. Einerseits hat der Privatkläger 3 bei der Fotovorweisung ohne lange zu überlegen klar und überzeugt gesagt, es sei die Nr. 9 gewesen. Andererseits ist er dem Beschuldigten an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung im Gerichtssaal entgegengetreten, hat ihm ins Gesicht geschaut und daraufhin ausge-