Erneut hat er – hier in Bezug auf die Kleidung und auf den Dialekt – Wissenslücken eingestanden, statt solche im Eifer der Anzeigeerstattung mit Fiktion zu füllen. Mit dem Privatkläger 3 wurde zehn Tage nach dem Vorfall, am 17. August 2021, auf der Polizeiwache eine Fotovorweisung durchgeführt (pag. 509). Auf Frage, ob er eine Person erkenne, bezeichnete er ohne zu zögern den Beschuldigten als Täter (pag. 507 Z. 34 ff.). Auf Frage, was ihm an der Person bekannt vorkomme, antwortete er, der Bart, die Augenbrauen, die Haare, das ganze Gesicht. Einfach alles. Er sei sich zu 100% sicher, dass es sich um den Täter handle (pag. 507 Z. 38 ff.).