17 tergrund dieser detaillierten Beschreibung kann die Notiz der Einsatzleiterin im Anzeigerapport nicht nachvollzogen werden, wonach der Privatkläger 3 aufgrund seiner eigenen Alkoholisierung nur ein vages Signalement habe abgeben können (pag. 479). Der Privatkläger 3 hat Herkunft, Grösse, Gesichtshaare, Haupthaare und Alter sehr präzise beschreiben resp. einmitten können. Erneut hat er – hier in Bezug auf die Kleidung und auf den Dialekt – Wissenslücken eingestanden, statt solche im Eifer der Anzeigeerstattung mit Fiktion zu füllen.