Zwischenfazit Ungeachtet dessen, ob es sich bei dem sichergestellten Messer tatsächlich um die Tatwaffe handelt oder nicht, kann an dieser Stelle festgehalten werden, dass in Anbetracht der glaubhaften Aussagen des Privatklägers 3 über das Tatgeschehen jener Nacht für die Kammer glaubhaft erstellt ist, dass sich das Kerngeschehen in jener Tatnacht so zugetragen hat, wie vom Privatkläger 3 geschildert. Es ist auch überhaupt kein Motiv ersichtlich, weshalb er wegen zwei Ketten ein derartiges Delikt mit einem solch speziellen Tathergang erfinden sollte. Der Beschuldigte bestreitet nun aber vor allem seine Täterschaft in diesem nunmehr erwiesenen Geschehen.