Zweifelsfrei festgestellt werden kann diesbezüglich einzig, dass ein Messer, welches die Eigenschaften des vom Privatkläger 3 beschrieben Messers im Wesentlichen erfüllt, ca. einen Monat nach dem Vorfall unter dem Kopfkissen des Beschuldigten gefunden werden konnte. Zwischenfazit Ungeachtet dessen, ob es sich bei dem sichergestellten Messer tatsächlich um die Tatwaffe handelt oder nicht, kann an dieser Stelle festgehalten werden, dass in Anbetracht der glaubhaften Aussagen des Privatklägers 3 über das Tatgeschehen jener Nacht für die Kammer glaubhaft erstellt ist, dass sich das Kerngeschehen in jener Tatnacht so zugetragen hat, wie vom Privatkläger 3 geschildert.