515 Z. 107). Ob es sich beim anlässlich der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten vorgefundenen Messer tatsächlich um das Messer handelt, mit welchem der Privatkläger 3 bedroht wurde, kann die Kammer weder abschliessend feststellen noch ausschliessen, zumal die Hausdurchsuchung auch erst über einen Monat nach dem Vorfall durchgeführt wurde. Zweifelsfrei festgestellt werden kann diesbezüglich einzig, dass ein Messer, welches die Eigenschaften des vom Privatkläger 3 beschrieben Messers im Wesentlichen erfüllt, ca. einen Monat nach dem Vorfall unter dem Kopfkissen des Beschuldigten gefunden werden konnte.