Entgegen dem Vorbringen der Verteidigung erscheint es zudem auch plausibel, dass der Privatkläger den orangefarbenen Griff des Messers damals tatsächlich nicht wahrgenommen hat, weil der Täter das insgesamt relativ kleine Messer in der Hand gehalten hat, so dass der Griff mehr oder weniger in der geschlossenen Faust des Täters verschwunden sein dürfte. Es erscheint auch logisch und glaubhaft, dass sich der Privatkläger 3 im Moment der aktiv gegen ihn gerichteten Messerdrohung auf die Klinge und nicht den für ihn in dem Moment belanglosen Griffrand – sollte ein solcher denn überhaupt sichtbar gewesen sein – konzentriert hat.