er Respekt gehabt habe, so dass er schlussendlich weggegangen sei. Entgegen dem Vorbringen der Verteidigung erscheint es zudem auch plausibel, dass der Privatkläger den orangefarbenen Griff des Messers damals tatsächlich nicht wahrgenommen hat, weil der Täter das insgesamt relativ kleine Messer in der Hand gehalten hat, so dass der Griff mehr oder weniger in der geschlossenen Faust des Täters verschwunden sein dürfte.