16 82 ff.). Hier fällt besonders auf, dass der Privatkläger 3 nicht aggraviert und den Täter unnötig belastet. Hätte er das Messer erfunden, wäre es ein Leichtes gewesen, den Messereinsatz noch etwas dramatischer zu schildern, um seiner Geschichte Nachdruck zu verleihen. Darauf verzichtete er aber komplett und war stattdessen sichtlich darum bemüht klarzustellen, dass der Täter mit dem Messer nicht auf ihn losgegangen sei, ihm aber doch etwas Angst gemacht habe resp. er Respekt gehabt habe, so dass er schlussendlich weggegangen sei.