515 Z. 107 und pag. 218). Er habe einfach diese Klinge gesehen, schwarz, etwas dunkler (pag. 515 Z. 108). Diese präzise Beschreibung eines eher aussergewöhnlichen Messers ist zumindest ein Indiz dafür, dass er tatsächlich mit einem Messer bedroht worden ist. Bezeichnend ist denn auch, dass er stets ausführte, der Täter habe die Klinge nur vorgehalten, in seine Richtung gerichtet, jedoch nie zugestochen oder dies versucht. Die kleinen Verletzungen, welche er später an der Hand festgestellt habe, könne er nicht zuordnen (pag. 502 Z.