513 Z. 23 ff.). Auch auf diese Aussagen kann abgestellt werden, wobei offengelassen werden kann, ob der Privatkläger 3 effektiv kurzzeitig versucht hat, die Perlen aufzusammeln. Messer Der Privatkläger 3 beschrieb das gezückte Messer des Täters von Anfang an als kleines Messer (pag. 501 Z. 52). Die Klinge sei mattschwarz gewesen und ca. 10 cm lang (pag. 502 Z. 72). Diese Angaben wiederholte er bei den nächsten Einvernahmen unverändert. Auf Vorhalt des Bildes des sichergestellten Messers beim Beschuldigten erklärte er, er könne wirklich nicht sagen, ob der Griff diese Farbe gehabt habe (Orange; pag. 515 Z. 107 und pag. 218).