Anders als ein anwaltlich vertretener Privatkläger dürfte er sich seine bisherigen Aussagen in Vorbereitung auf die Berufungsverhandlung auch nicht noch einmal speziell in Erinnerung gerufen oder diese gar gelesen haben. Dass er sich nach über zwei Jahren nicht mehr an alle Einzelheiten dieser Nacht erinnern kann, erscheint deshalb nachvollziehbar und kann angesichts des weiterhin gleich geschildeten Kerngeschehens nicht ernsthaft als Lügensignal gedeutet werden.