1412 Z. 36 ff.). Dabei darf auch nicht ausser Acht gelassen werden, dass er im gesamten Strafverfahren nie anwaltlich vertreten war. Entsprechend wurde er auch nie dahingehend instruiert, sich immer wieder im Detail mit der Tatnacht auseinanderzusetzen. Anders als ein anwaltlich vertretener Privatkläger dürfte er sich seine bisherigen Aussagen in Vorbereitung auf die Berufungsverhandlung auch nicht noch einmal speziell in Erinnerung gerufen oder diese gar gelesen haben.