Insgesamt ist weder bei der Mutter noch beim Privatkläger 3 ein Motiv ersichtlich, um erstens wider besseren Wissens von einem Raub zu sprechen und zweitens wider besseren Wissens gerade den Beschuldigten dieses Raubes zu bezichtigen. Die Kammer kann sodann auch in den oberinstanzlich getätigten Aussagen des Privatklägers 3 keine derartigen Widersprüche erkennen, welche die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen in Frage stellen könnten. In Bezug auf die im Vergleich zu den Erstaussagen teilweise etwas abweichenden Aussagen ist zu berücksichtigen, dass der Vorfall und die beiden ersten Einvernahmen zur Sache bereits über zwei Jahre zurückliegen.