14 Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass vor allem das tatnahe Aussageverhalten des Privatklägers 3 zu keinem Zweifel Anlass bietet, dies insbesondere auf Grund der fehlenden Widersprüche, der fehlenden übermässigen Täterbelastung, der fehlenden Beschönigung seines eigenen Zustandes und des unumwundenen Einräumens von Wissenslücken, dort wo es einfach gewesen wäre, die Geschehnisse noch etwas zu seinen Gunsten zu frisieren. Auf seine Aussagen kann vollumfänglich abgestützt werden.