1412 Z. 14 f.). Der Privatkläger 3 verzichtete aber auch oberinstanzlich darauf, den Beschuldigten übermässig zu belasten, indem er angab, dass diese früheren Auseinandersetzungen nicht mit Gewalt gewesen seien (pag. 1412 Z. 15), er das Abreissen der Kette zwar gespürt habe aber nicht so, dass er am nächsten Tag am Hals einen Abdruck gehabt hätte (pag. 1412 Z. 31). Auf explizite Frage hin sagte er aus, soweit er wisse sei noch eine andere dunkelhäutige Person dabei gewesen, die auf dem Geländer gesessen sei. Eine weitere Person habe er, soweit er wisse, nicht gesehen oder wäre ihm nicht aufgefallen (pag. 1413 Z. 32 ff.).