Anlässlich der Einvernahme an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung machte er vor allem noch Aussagen zu seinen Gefühlen während und seit der Tat. Zudem bestätigte er im Gerichtsaal ausdrücklich, dass es sich beim anwesenden Beschuldigten um den damaligen Täter handle (pag. 1048 ff.). Im Rahmen der Berufungsverhandlung bestätigte der Privatkläger 3 seine bisher gemachten Aussagen und die Täterschaft des Beschuldigten (pag. 1411 ff.). Er hat dabei auch bestätigt, dass es mit dem Beschuldigten bei der Reithalle bereits früher zu Auseinandersetzungen gekommen sei (pag. 1412 Z. 14 f.).