Die Aussagen des Privatklägers 3 sind stringent, klar, nicht beschönigend, den Täter nicht übermässig belastend und konsistent. So kann er auch aus dem Kontext gerissene Themenkomplexe so erklären, dass sie mit seiner Gesamtgeschichte harmonieren. Es sind keinerlei Widersprüche ersichtlich. Insbesondere relativiert er seine eigenen Erinnerungen insofern, als er nur das sagt, woran er sich wirklich erinnert und über ei-