Bei diesen Aussagen handelt es sich um die tatnächsten, so dass ihnen das grösste Gewicht beigemessen werden dürfte. Der Privatkläger 3 erklärte die Umstände der Tatnacht und dass er bereits bei seinem Eintreffen bei der Reithalle von einem Eritreer oder Somalier aus einer Gruppe, welche am üblichen Ort herumgestanden seien, umarmt worden sei. Er sei ein paar Schritte zurückgegangen und habe gesagt, dass er das nicht wolle. Die Person sei nahe an ihn herangekommen. Er sei dann zu Freunden gegangen und habe insgesamt an jenem Abend ca. 1/3 einer Wodkaflasche konsumiert, aber nichts anderes, auch keine Drogen.