Dabei sei aufgefallen, dass der Privatkläger 3 erst auf Nachdruck der Mutter angegeben habe, dass auch ein Messer im Spiel gewesen sei (pag. 479). Der Privatkläger 3 wurde danach direkt polizeilich befragt, wobei seine Mutter dabei offenbar nicht mehr zugegen war (pag. 500; keine Angaben zu einer weiteren anwesenden Person). Bei diesen Aussagen handelt es sich um die tatnächsten, so dass ihnen das grösste Gewicht beigemessen werden dürfte.