Insgesamt seien beide abweichende Aussagen eindeutig als Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Wenn der Privatkläger 3 oberinstanzlich nur noch von zwei dunkelhäutigen Personen gesprochen habe, sei dies auf die lange zeitliche Dauer zurückzuführen. Gestützt auf die tatnächsten Aussagen des Privatklägers 3 sei aber klar, dass es sich beim Beschuldigten um den Täter handle. Darauf sei abzustellen und der angeklagte Sachverhalt sei mit der Vorinstanz als erstellt zu erachten.