So habe er unterschiedliche Angaben darüber gemacht, wo er an jenem Abend gewesen sei und erst an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung plötzlich erwähnt, er sei in Zürich-Oerlikon gewesen, was er anlässlich der Berufungsverhandlung wiederum bestätigt habe. Vor der Hausdurchsuchung habe er zuerst angegeben, man würde bei ihm nur Sachen von ihm finden. Als das Messer dann gefunden worden sei, habe er angegeben, es stamme von seinem Kollegen. Insgesamt seien beide abweichende Aussagen eindeutig als Schutzbehauptungen zu qualifizieren.