So habe er den Bart, die Haare, die Augenbrauen, das Gesicht und auch die Grösse übereinstimmend mit dem Beschuldigten beschrieben. Zudem habe er den Beschuldigten sowohl auf der Fotovorweisung als auch in persona erst- und oberinstanzlich zweifelsfrei identifizieren können. Der Privatkläger habe bereits in der ersten Einvernahme erwähnt, dass er Respekt vor dem Beschuldigten gehabt habe. Hinzu komme, dass beim Beschuldigten ein Messer gefunden worden sei, welches mit dem Beschrieb des Privatklägers 3 übereinstimme.