7.5 Oberinstanzliche Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft brachte dagegen anlässlich der Berufungsverhandlung zusammengefasst und im Wesentlichen vor, der Privatkläger 3 habe trotz des dynamischen Geschehens des räuberischen Diebstahls äusserst klare und präzise Signalemente des Täters abgegeben, welche allesamt auf den Beschuldigten zugetroffen hätten. So habe er den Bart, die Haare, die Augenbrauen, das Gesicht und auch die Grösse übereinstimmend mit dem Beschuldigten beschrieben.