11 weswegen der Beschuldigte den Raub bestreiten sollte, hätte er diesen tatsächlich begangen. Damit bestünden mehr als nur theoretische Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten, weswegen zumindest in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo davon auszugehen sei, dass der Beschuldigten den Raub nicht begangen habe. 7.5 Oberinstanzliche Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft