Diese Aussagen stünden damit in Widerspruch zu einem objektiven Beweismittel. Demgegenüber sei in den Erstaussagen des Beschuldigten eindeutig die Überraschung über den ihm vorgeworfenen Raub ersichtlich. Zu berücksichtigen sei zudem, dass der Beschuldigte sämtliche weiteren Vorwürfe eingestanden habe und damit insbesondere auch den Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung, welcher grundsätzlich ebenfalls eine obligatorische Landesverweisung nach sich ziehe. Es gebe damit absolut keinen Grund,