Zudem habe er in seiner ersten Einvernahme noch von einer ganzen Gruppe von dunkelhäutigen Personen auf dem Platz gesprochen, oberinstanzlich dann nur noch von zwei dunkelhäutigen Personen. Der Privatkläger 3 sei anlässlich der Fotovorweisung zudem in Richtung des Beschuldigten geleitet worden, da er eine Person mit einem Vollbart beschrieben habe und der Beschuldigte auf der Fotovorweisung der Einzige mit einem Vollbart gewesen sei. Weiter decke sich der orangefarbene Griff des Messers überhaupt nicht mit den Aussagen des Privatklägers 3. Diese Aussagen stünden damit in Widerspruch zu einem objektiven Beweismittel.