Die unbestrittene Alkoholisierung des Privatklägers 3 habe die Vorinstanz lediglich zu seinen Gunsten gewertet, ohne zu berücksichtigen, dass seine Erinnerungen dadurch verschwommen gewesen sein könnten. Zudem habe er in seiner ersten Einvernahme noch von einer ganzen Gruppe von dunkelhäutigen Personen auf dem Platz gesprochen, oberinstanzlich dann nur noch von zwei dunkelhäutigen Personen.