7.4 Oberinstanzliche Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung brachte dagegen anlässlich der Berufungsverhandlung zusammengefasst und im Wesentlichen vor, die Aussagen des Privatklägers 3 seien nicht so glaubhaft, wie dies von der Vorinstanz beschrieben worden sei. Er habe erst in seiner zweiten Einvernahme erwähnt, dass er Angst gehabt habe. Die unbestrittene Alkoholisierung des Privatklägers 3 habe die Vorinstanz lediglich zu seinen Gunsten gewertet, ohne zu berücksichtigen, dass seine Erinnerungen dadurch verschwommen gewesen sein könnten.