Dies sei umso unglaubhafter, als aktenkundig sei, dass auf dem Weg an eine solche Party nach Zürich im Zug an einem anderen Datum nach dem Raubvorwurf der Spuckvorfall stattgefunden habe. Auf seine Aussagen könne nicht ohne Vorbehalt abgestellt werden. - Die äusserst glaubhaften Aussagen des Privatklägers 3, die ausserordentlich vielen Indizien und Beweise sowie die widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten würden auf die Täterschaft des Beschuldigten hinweisen. 7.4 Oberinstanzliche Vorbringen der Verteidigung