Er erkenne ihn am Bart, an den Haaren, dem ganzen Gesicht, einfach allem. Es stimme entgegen der Verteidigung nicht, dass die Fotovorweisung nicht aussagekräftig sei, weil dort nur der Beschuldigte einen Vollbart getragen habe. Andere hätten auch einen Bart gehabt und der Privatkläger 3 habe klar ausgesagt, ihn nicht nur am Bart erkannt zu haben. - Der Privatkläger 3 habe konstant ausgesagt und eingeräumt, wenn er etwas nicht gewusst habe. Er habe seinen eigenen Zustand nicht beschönigt und habe sein eigenes Verhalten und seine Gedanken zu erklären versucht.