): - Der Privatkläger 3 habe von Anfang an konstante und widerspruchsfreie Angaben über den Ablauf des Raubes gemacht und den Täter bereits bei seiner ersten Einvernahme in allen Details beschreiben können, dies weil er ihn schon früher bei der Reithalle gesehen habe. - Sodann habe er den Beschuldigten auf einer Fotovorweisung unter 13 möglichen Tätern zweifelsfrei erkannt und gesagt, er sei sich zu 100% sicher. Er erkenne ihn am Bart, an den Haaren, dem ganzen Gesicht, einfach allem.