7.3 Beweiswürdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz kam bezüglich des Tatvorwurfes des Raubes zusammengefasst beweiswürdigend zu folgenden Schlüssen (pag. 1166 ff.): - Der Privatkläger 3 habe von Anfang an konstante und widerspruchsfreie Angaben über den Ablauf des Raubes gemacht und den Täter bereits bei seiner ersten Einvernahme in allen Details beschreiben können, dies weil er ihn schon früher bei der Reithalle gesehen habe. - Sodann habe er den Beschuldigten auf einer Fotovorweisung unter 13 möglichen Tätern zweifelsfrei erkannt und gesagt, er sei sich zu 100% sicher.