Bern aufhielt, obwohl ihm dies mit vorgenannter Verfügung verboten wurde und er von dieser Verfügung Kenntnis hatte. Tätlichkeiten Der Beschuldigte spuckte I.________ am 29. August 2021 um 13 Uhr im Hauptbahnhof in Zürich im Zug zweimal an, nachdem sie ihn auf die im Zug geltende Maskenpflicht aufmerksam gemacht hatte. Widerhandlungen gegen das Epidemiengesetz und die Covid-19-Verordnung Der Beschuldigte trug sowohl am 11. April und 15. Mai 2021 die damals obligatorische Gesichts-Schutzmaske im Bahnhof Bern nicht und zog sie am 15. Mai 2021 auf der Bahnhofwache mehrmals aus.