6. Rechtskräftige Schuldsprüche Mit Ausnahme des Tatvorwurfes des Raubes blieben sämtliche Schuldsprüche unangefochten und sind in Rechtskraft erwachsen. Es ist damit oberinstanzlich von dem durch die Vorinstanz jeweils als erwiesen erachteten Sachverhalt auszugehen, worauf vollumfänglich verwiesen werden kann (pag. 1150 ff., S. 11 ff. der Urteilsbegründung). Ebenso kann im Hinblick auf die rechtskräftigen Schuldsprüche bezüglich der rechtlichen Würdigung auf die erstinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (pag. 1171 ff., S. 32 ff. der Urteilsbegründung).