Darüber hinausgehend unterliegt auch dieser Punkt auf Grund der fehlenden Berufung durch die Generalstaatsanwaltschaft dagegen dem Verschlechterungsverbot (Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.2.5). Der Rechtskraft nicht zugänglich sind die Verfügungen betreffend DNA sowie der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (Ziff. V. 6.). Die Kammer verfügt hinsichtlich der zu überprüfenden Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten ist sie allerdings an das Verschlechterungsverbot (Verbot der sog. reformatio in peius) gemäss Art.