5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Mit Blick auf den Umfang der Berufung und den Beschluss vom 26. September 2022 ist vorab festzustellen, dass das Urteil der Vorinstanz vom 2. Februar 2022 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als den Freispruch gemäss Ziff. I, die Schuldsprüche gemäss Ziff. II (mit Ausnahme des Raubes; Ziff. II. 2), den Zivilpunkt gemäss Ziff. IV (mit Ausnahme der Genugtuung an den Straf- und Zivilkläger E.________;