4. zur Bezahlung der anteilsmässigen, auf die Schuldsprüche anfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten. IV. Auf die Anordnung einer Landesverweisung sei zu verzichten. V. Die Verfahrenskosten für das oberinstanzliche Verfahren seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. VI. Das Honorar der amtlichen Verteidigung für das oberinstanzliche Verfahren sei gemäss eingereichter Honorarnote gerichtlich zu bestimmen. VII. Es seien die notwendigen Verfügungen zu erlassen. Staatanwältin Dr. J.________ stellte für die Generalstaatsanwaltschaft folgende Anträge (pag. 1432 ff.): I.