1. zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wovon 12 Monate zu vollziehen sind, unter Anrechnung der bereits ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzuges. Der Vollzug der restlichen Freiheitsstrafe von 12 Monaten sei aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren; 2. zu einer Zusatzstrafe von 0 Tagessätzen (unter Berücksichtigung der mittels Urteils der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 11. Mai 2021 bereits ausgesprochenen Geldstrafe); 3. zur Bezahlung einer Busse von CHF 690.00;