4 vom Vorwurf des Raubs, angeblich begangen am 07.08.2021 zwischen 02:00 Uhr und 03:00 Uhr in Bern, Reithalle, z.N. von E.________ [Ziff. II./2. des Urteils vom 2. Februar 2022]; unter Ausscheidung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern und unter Ausrichtung einer angemessenen Entschädigung für die gebotenen Verteidigungskosten für das erstinstanzliche Verfahren. III. A.________ (vgt.) sei in Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zu verurteilen: