___. Mit Eingabe vom 11. Juli 2022 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass auf die Erklärung der Anschlussberufung verzichtet wird (pag. 1235 f.). Die übrigen Parteien liessen sich innert Frist nicht vernehmen. Mit Beschluss vom 26. September 2022 entschied die Kammer nach Gewährung des rechtlichen Gehörs, dass das Urteil der Vorinstanz in Bezug auf den Freispruch gemäss Ziff. I., die Schuldsprüche gemäss Ziff. II. mit Ausnahme des Raubes (Ziff. II.2) und den Zivilpunkt gemäss Ziff. IV. mit Ausnahme der Genugtuung an den Straf- und Zivilkläger samt Abweisung der Zivilklage (Ziff.