Weiter setzte die Vorinstanz die amtliche Entschädigung und das volle Honorar des amtlichen Verteidigers fest und verfügte dafür die Rück- und Nachzahlungspflicht des Beschuldigten. Im Zivilpunkt verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten zur Bezahlung von - CHF 500.00 Genugtuung an den Privatkläger E.________. Soweit weitergehend wurde die Zivilklage abgewiesen; - CHF 100.00 Genugtuung an die Privatklägerin F.________; - CHF 100.00 Genugtuung an den Privatkläger D.________. Die Zivilklage des Privatklägers H.________ wies die Vorinstanz ab, die Zivilklage des Privatklägers C.___