Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 22 338 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 7. September 2023 Besetzung Oberrichterin Schwendener (Präsidentin), Oberrichter Vicari, Obergerichtssuppleantin Marti-Schreier Gerichtsschreiber Kuratle Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ Strafkläger 1 D.________ Strafkläger 2 E.________ Straf- und Zivilkläger 3 F.________ Strafklägerin 4 G.________, p.A. M.________ Strafkläger 5 Gegenstand versuchte schwere Körperverletzung, Raub, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc. Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 2. Februar 2022 (PEN 21 1139) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 2. Februar 2022 (pag. 1082 ff.) sprach das Regionalgericht Bern- Mittelland (Kollegialgericht in Dreierbesetzung; nachfolgend: Vorinstanz) den Be- schuldigten frei von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Bundesge- setz über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (BGST; SR 745.2), angeblich begangen am 15. Mai 2021 in Bern, ohne Ausrich- tung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. Hingegen erklärte die Vorinstanz den Beschuldigten schuldig: - der versuchten schweren Körperverletzung, begangen am 15. Mai 2021 in Bern z.N. von C.________, - des Raubes, begangen am 7. August 2021 in Bern, z.N. von E.________, - der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfach begangen - am 11. April 2021 in Bern z.N. von G.________; - am 15. Mai 2021 in Bern z.N. von D.________ und F.________, - der Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG; SR 142.20), neunfach begangen in der Zeit vom 11. April 2021 - 7. August 2021 in Bern, durch Missachten der Ausgrenzungsverfügung des Migrationsdienstes des Kantons Bern vom 10. September 2020, - der Beschimpfung, mehrfach begangen - am 11. April 2021 in Bern z.N. von G.________; - am 15. Mai 2021 in Bern z.N. von D.________ und H.________, - der Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 11. April 2021 in Bern, - der Tätlichkeiten, begangen am 29. August 2021 in Zürich z.N. von I.________, - der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen (SR 818.31), begangen am 15. Mai 2021 in Bern durch Rauchen in einem Ge- bäude des öffentlichen Verkehrs, - der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121), mehrfach begangen in der Zeit zwischen dem 14. März 2021 und 16. Septem- ber 2021 in Bern und Neuenegg durch Konsum einer unbekannten Menge Ko- kain und Cannabis, - der Widerhandlung gegen die aCovid-19-Verordnung besondere Lage, mehr- fach begangen am 11. April 2021 und am 15. Mai 2021 in Bern durch Nichttra- gen der obligatorischen Gesichtsmaske im Hauptbahnhof, 2 - der Widerhandlung gegen das Gesetz über das kantonale Strafrecht (KStrG; BSG 311.1), begangen am 5. Juli 2021 in Bern durch Verweigerung der Na- mensgabe. In Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen wurde der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten verurteilt, wobei 173 Tage ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft in vollem Umfang angerechnet wurden. Zudem wurde er zu einer Geldstrafe von 28 Tagessätzen zu CHF 10.00, ausmachend total CHF 280.00 und zu einer Übertretungsbusse von CHF 900.00, beides teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 11. Mai 2021 verurteilt. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse wur- de auf 9 Tage festgesetzt. Es wurde eine Landesverweisung von 7 Jahren sowie deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet und dem Beschuldigten wurden die gesamten Verfahrenskosten von CHF 30'277.50 zur Bezahlung auferlegt. Weiter setzte die Vorinstanz die amtliche Entschädigung und das volle Honorar des amtlichen Verteidigers fest und verfügte dafür die Rück- und Nachzahlungspflicht des Beschuldigten. Im Zivilpunkt verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten zur Bezahlung von - CHF 500.00 Genugtuung an den Privatkläger E.________. Soweit weiterge- hend wurde die Zivilklage abgewiesen; - CHF 100.00 Genugtuung an die Privatklägerin F.________; - CHF 100.00 Genugtuung an den Privatkläger D.________. Die Zivilklage des Privatklägers H.________ wies die Vorinstanz ab, die Zivilklage des Privatklägers C.________ wurde auf den Zivilweg verwiesen und es wurde festgestellt, dass die Privatklägerin I.________ ihre Zivilklage vor Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurückgezogen hat und diese auf dem Zivil- weg erneut geltend machen kann. Zu guter Letzt verfügte die Vorinstanz die Belassung des Beschuldigten in Sicher- heitshaft, die Verwendung des beschlagnahmten Geldbetrags von CHF 100.00 zur Deckung der Busse, die Einziehung diverser Gegenstände zur Vernichtung, die Rückgabe diverser Gegenstände an den Beschuldigten, die Rückgabe von zwei Gegenständen an den Privatkläger C.________ und erteilte die Zustimmung zu den DNA-Profil- und AFIS-Löschungen. 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, amtlich verteidigt durch Rechtsan- walt B.________, am 11. Februar 2022 (pag. 1120), fristgerecht Berufung an. Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 13. Mai 2022 und wurde den Partei- en gleichentags mit Verfügung zugestellt (pag. 1140 ff., pag. 1208 f.). Mit Eingabe vom 7. Juni 2022 erklärte Rechtsanwalt B.________ namens und im Auftrag des Beschuldigten frist- und formgerecht die Berufung (pag. 1218 ff.). Er 3 beschränkte die Berufung auf den Schuldspruch des Raubes, die Strafzumessung bzw. Sanktionen, die Landesverweisung von 7 Jahren einschliesslich Ausschrei- bung im SIS, die mit den Schuld- und Freisprüchen zusammenhängenden Neben- folgen wie namentlich die vollständige Auferlegung der Verfahrenskosten an den Beschuldigten und die Verpflichtung zur Rückzahlung der amtlichen Entschädigung an den Kanton Bern und die Verurteilung zur Zahlung einer Genugtuung an den Privatkläger E.________. Mit Eingabe vom 11. Juli 2022 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass auf die Erklärung der Anschlussberufung verzichtet wird (pag. 1235 f.). Die übrigen Parteien liessen sich innert Frist nicht vernehmen. Mit Beschluss vom 26. September 2022 entschied die Kammer nach Gewährung des rechtlichen Gehörs, dass das Urteil der Vorinstanz in Bezug auf den Freispruch gemäss Ziff. I., die Schuldsprüche gemäss Ziff. II. mit Ausnahme des Raubes (Ziff. II.2) und den Zivilpunkt gemäss Ziff. IV. mit Ausnahme der Genugtuung an den Straf- und Zivilkläger samt Abweisung der Zivilklage (Ziff. IV. 1.1.) in Rechts- kraft erwachsen sei und entliess die Straf- und Zivilkläger 1, 2 und 4 sowie die Zi- vilkläger 1 und 2 als Zivilkläger aus dem oberinstanzlichen Verfahren, wobei die Straf- und Zivilkläger 1, 2 und 4 fortan lediglich noch als Strafkläger im Verfahren blieben. Die oberinstanzliche Hauptverhandlung fand am 6. und 7. September 2023 statt (pag. 1408 ff.) 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im Hinblick auf die oberinstanzliche Berufungsverhandlung wurden von Amtes we- gen über den Beschuldigten folgende Unterlagen eingeholt: - aktueller Strafregisterauszug vom 28. August 2023 (pag. 1398 ff.) - aktueller Vollzugsbericht der JVA S.________ vom 21. August 2023 (pag. 1392) - aktuelle Berichte zur Prüfung der strafrechtlichen Landesverweisung beim Mi- grationsdienst des Kantons Bern vom 27. Juli 2023 (pag. 1343 f.) und beim Staatssekretariat für Migration SEM vom 24. Juli 2023 (pag. 1334 ff.) - vollständige Vollzugsakten bei den Bewährungs- und Vollzugsdiensten vom 17. August 2023 (pag. 1391) mit Aufdatierungen, welche sich teilweise auch in den amtlichen Hauptakten befinden. Anlässlich der Berufungsverhandlung wurden der Beschuldigte und der Straf- und Zivilkläger 3 (nachfolgend: Privatkläger 3) einvernommen (pag. 1411 ff.). 4. Anträge der Parteien Rechtsanwalt B.________ stellte namens und im Auftrag des Beschuldigten fol- gende Anträge (pag. 1429 ff.) I. Es sei festzustellen, dass die Ziffer I., die Schuldsprüche gemäss Ziffern II./1. und II./3.-11., IV/1.2.-5. sowie V.1.-6. des Urteilsdispositivs des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 2. Fe- bruar 2022 (PEN 21 1139) in Rechtskraft erwachsen sind. II. A.________, geb. P.________, von Eritrea, zzt. in der JVA S.________ T.________, sei freizu- sprechen 4 vom Vorwurf des Raubs, angeblich begangen am 07.08.2021 zwischen 02:00 Uhr und 03:00 Uhr in Bern, Reithalle, z.N. von E.________ [Ziff. II./2. des Urteils vom 2. Februar 2022]; unter Ausscheidung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern und unter Ausrichtung einer angemessenen Entschädigung für die gebotenen Verteidi- gungskosten für das erstinstanzliche Verfahren. III. A.________ (vgt.) sei in Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wovon 12 Monate zu vollziehen sind, unter Anrech- nung der bereits ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzuges. Der Vollzug der restlichen Freiheitsstrafe von 12 Monaten sei aufzuschieben, unter Anset- zung einer Probezeit von 3 Jahren; 2. zu einer Zusatzstrafe von 0 Tagessätzen (unter Berücksichtigung der mittels Urteils der Re- gionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 11. Mai 2021 bereits ausgesprochenen Geldstrafe); 3. zur Bezahlung einer Busse von CHF 690.00; 4. zur Bezahlung der anteilsmässigen, auf die Schuldsprüche anfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten. IV. Auf die Anordnung einer Landesverweisung sei zu verzichten. V. Die Verfahrenskosten für das oberinstanzliche Verfahren seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. VI. Das Honorar der amtlichen Verteidigung für das oberinstanzliche Verfahren sei gemäss einge- reichter Honorarnote gerichtlich zu bestimmen. VII. Es seien die notwendigen Verfügungen zu erlassen. Staatanwältin Dr. J.________ stellte für die Generalstaatsanwaltschaft folgende Anträge (pag. 1432 ff.): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegial- gericht in Dreierbesetzung) vom 2. Februar 2022 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. des Freispruchs von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Sicherheitsorgane; 2. der Schuldsprüche, wonach A.________ folgender Delikte schuldig erklärt wurde: 2.1. der versuchten schweren Körperverletzung, begangen am 15.05.2021 in Bern z.N. von C.________; 2.2. der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfach begangen 2.2.1. am 11.04.2021 in Bern z.N. von G.________; 2.2.2. am 15.05.2021 in Bern z.N. von D.________ und F.________; 2.3. der Widerhandlung gegen das Ausländer-und Integrationsgesetz, mehrfach begangen durch Missachten einer Ausgrenzungsverfügung 2.3.1. am 11.04.2021 in Bern; 2.3.2. am 12.05.2021 in Bern, 2.3.3. am 15.05.2021 in Bern; 2.3.4. am 16.06.2021 in Bern; 2.3.5. am 26.06.2021 in Bern; 2.3.6. am 27.06.2021 in Bern; 5 2.3.7. am 05.07.2021 in Bern; 2.3.8. am 09.07.2021 in Bern; 2.3.9. am 07.08.2021 in Bern; 2.4. der Beschimpfung, mehrfach begangen 2.4.1. am 11.04.2021 in Bern z.N. von G.________; 2.4.2. am 15.05.2021 in Bern z.N. von D.________ und H.________; 2.5. der Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 11.04.2021 in Bern; 2.6. der Tätlichkeiten, begangen am 29.08.2021 in Zürich z.N. von I.________; 2.7. der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen, begangen am 15.05.2021 in Bern durch Rauchen in einem Gebäude des öffentlichen Verkehrs; 2.8. der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen durch Konsum einer unbekannten Menge Kokain und Cannabis in der Zeit zwischen dem 14.03.2021 und 16.09.2021 in Bern und Neuenegg; 2.9. der Widerhandlung gegen die aCovid-19-Verordnung besondere Lage, mehrfach begangen durch Nichttragen der obligatorischen Gesichtsmaske in Bern, Hauptbahnhof, 2.9.1. am 11.04.2021 und 2.9.2. am 15.05.2021; 2.10. der Widerhandlung gegen das Gesetz über das kantonale Strafrecht (KStrG) durch Ver- weigerung der Namensgabe, begangen am 05.07.2021 in Bern. II. A.________ sei zusätzlich zu den in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüchen in Bestätigung de- serstinstanzlichen Urteils schuldig zu erklären wegen Raubs, begangen am 07.08.2021 in Bern z.N. von E.________. III. A.________ sei in Anwendung von Art. 22 Abs. 1, 34, 40, 47, 49 Abs. 1 und 2, 51, 66a Bst. b und c, 106, 122, 126 Abs. 1, 140 Ziff. 1 al. 2, 177 Abs. 1, 285 Ziff. 1 al. 1 und 2, 286 StGB; 119 Abs. 1 AIG; 3b und 13 Bst. f der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Co- vid-19-Epidemie (Stand 01.04.2021 und Stand 13.05.2021); 1 Abs. 2 Bst. i i.V.m. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes zum Schutz vor Passivrauchen; 19a Ziff. 1 des Betäu- bungsmittelgesetzes; 15 Abs. 1 des Gesetzes über das kantonale Strafrecht; Art. 426ff. StPO zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten, unter Anrechnung der Untersuchungs- und Sicherheits- haft von 214 Tagen (15.05.2021 bis 16.06.2021 sowie vom 16.09.2021 bis am 15.03.2022) und des vorzeitigen Strafantritts von 541 Tagen (vom 16.03.2022 bis am 07.09.2023); 2. zu einer Geldstrafe von 28 Tagessätzen zu CHF10.00, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 11.05.2021; 3. zu einer Busse von CHF 900.00, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Regionalen Staatsan- waltschaft Bern-Mittelland vom 11.05.2021, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 9 Tage festzusetzen sei; 4. zu einer Landesverweisung von 7 Jahren. Es sei die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem anzuordnen; 5. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. einer angemessenen Ge- bühr gemäss Art. 21 VKD). IV. Im Weiteren sei zu verfügen: 6 1. Das von A.________ erfasste DNA-Profil sei nach 30 Jahren, gerechnet ab Urteilsdatum, zu lö- schen (Art. 16 Abs. 2 Bst. c i.V.m. Art. 16 Abs. 3 DNA-ProfilG). 2. Die von A.________ erfassten biometrischen erkennungsdienstlichen Daten seien nach 30 Jah- ren, gerechnet ab Urteilsdatum, zu löschen (Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. c und Art. 16 Abs. 3 DNA-ProfilG). 3. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). Der Privatkläger 3 hielt an der Berufungsverhandlung an seiner erstinstanzlich ge- stellten Zivilforderung fest und verlangte eine Genugtuung von CHF 500.00 (pag. 1414 Z. 8 f.). 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochte- nen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Mit Blick auf den Umfang der Berufung und den Beschluss vom 26. September 2022 ist vorab festzustellen, dass das Urteil der Vorinstanz vom 2. Februar 2022 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als den Freispruch gemäss Ziff. I, die Schuldsprüche gemäss Ziff. II (mit Ausnahme des Raubes; Ziff. II. 2), den Zivil- punkt gemäss Ziff. IV (mit Ausnahme der Genugtuung an den Straf- und Zivilkläger E.________; Ziff. IV 1.1) samt Abweisung der Zivilklage und die weiteren Verfü- gungen (Ziff. V. 1 - 5) betreffend (wobei die erste der irrtümlicherweise doppelt auf- geführten Ziff. V. 1, Sicherheitshaft, auf Grund ihrer provisorischen Natur der Rechtskraft im vorliegenden Sinne nicht zugänglich ist). Von der Kammer zu überprüfen sind hingegen der Schuldspruch wegen Raubes (Ziff. II. 2), der gesamte Sanktionenpunkt, die Strafzumessung samt Landesverwei- sung (inkl. Ausschreibung im SIS) und die vollständige Kostenauflage (Ziff. II und V. 7), die Rück- und Nachzahlungspflicht des Beschuldigten in Bezug auf das Ho- norar des amtlichen Verteidigers (Ziff. III. 1) und die Verurteilung zur Bezahlung ei- ner Genugtuung an den Privatkläger E.________ (Ziff. IV. 1.1). Auf die Höhe des amtlichen Honorars in erster Instanz ist nur zurückzukommen, sofern die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des Bundesgerichts 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2 und 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3). Darüber hinausgehend unterliegt auch dieser Punkt auf Grund der fehlenden Beru- fung durch die Generalstaatsanwaltschaft dagegen dem Verschlechterungsverbot (Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.2.5). Der Rechtskraft nicht zugänglich sind die Verfügungen betreffend DNA sowie der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (Ziff. V. 6.). Die Kammer verfügt hinsichtlich der zu überprüfenden Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten ist sie allerdings an das Verschlechterungsverbot (Verbot der sog. reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten der beschuldigten Person abändern. Vom Verschlechterungsverbot grundsätzlich 7 nicht erfasst ist die Höhe des erstinstanzlich festgesetzten Tagessatzes der Gelds- trafe (vgl. BGE 144 IV 198 E. 5.3 f.). II. Sachverhalt / Beweiswürdigung / Rechtliche Würdigung 6. Rechtskräftige Schuldsprüche Mit Ausnahme des Tatvorwurfes des Raubes blieben sämtliche Schuldsprüche un- angefochten und sind in Rechtskraft erwachsen. Es ist damit oberinstanzlich von dem durch die Vorinstanz jeweils als erwiesen erachteten Sachverhalt auszuge- hen, worauf vollumfänglich verwiesen werden kann (pag. 1150 ff., S. 11 ff. der Ur- teilsbegründung). Ebenso kann im Hinblick auf die rechtskräftigen Schuldsprüche bezüglich der rechtlichen Würdigung auf die erstinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (pag. 1171 ff., S. 32 ff. der Urteilsbegründung). Zum besseren Verständnis der nachfolgenden Erwägungen zur Strafzumessung und Landesverweisung wird der massgebliche Sachverhalt dieser Tatbestände an dieser Stelle nochmals kurz zusammengefasst: Versuchte schwere Körperverletzung Der Beschuldigte war am 15. Mai 2021 um ca. 02:30 Uhr in Bern beim Baldachin mit seinem Kollegen K.________ unterwegs zur Kleinen Schanze, als er auf den Privatkläger C.________ und dessen im Rollstuhl sitzenden Kollegen L.________ stiess. Der Beschuldigte fragte L.________ nach einer Zigarette, was dieser ihm verwehrte, ihm aber Tabak zum selber Drehen anbot. Damit war der Beschuldigte nicht einverstanden und fing Streit an. C.________ sagte darauf zum Beschuldig- ten: «Bist du so billig, dass du einen Mann im Rollstuhl attackieren willst?». Dar- aufhin nahm der Beschuldigte eine neben L.________ auf der Bank stehende Wodka-Flasche und ging damit drohend auf C.________ zu. Dieser nahm seiner- seits ein Messer hervor, klappte es auf und hielt es leicht hinter sich. Als er die Si- tuation nicht mehr als gefährlich einschätzte, versorgte er das Messer wieder und forderte K.________ auf, den Beschuldigten fernzuhalten. Nachdem sich die Situa- tion etwas beruhigt hatte, ging C.________ zu L.________ zurück. Der Beschuldig- te näherte sich den beiden wieder, nahm sein Messer hervor und klappte es mehrmals auf und zu. C.________ verliess die Örtlichkeit in Richtung Tibits, wor- aufhin der Beschuldigte ihm folgte und ihm einmal das Messer in den Rücken, links unterhalb des Rippenbogens, ca. 3 cm neben der Wirbelsäule, stach. Dabei wusste er, dass ungezielte Messerstiche beim Opfer zu schweren Verletzungen, insbeson- dere zu lebensbedrohlichen inneren Organverletzungen führen können. Der Be- schuldigte flüchtete daraufhin, konnte aber von zwei Polizisten angehalten werden. C.________ erlitt durch den Stich eine ca. 3 cm lange klaffende Fleischwunde am Rücken. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Beschimpfung Am 11. April 2021 rannte der Beschuldigte im Bahnhof Bern auf den Strafkläger 5, G.________ zu und versuchte ihn mit den Fäusten zu schlagen, als dieser mit wei- teren Mitarbeitern der M.________ aufgrund einer Streiterei versuchte, eine Grup- 8 pe grölender Personen, welche teilweise keine Masken trugen, anzusprechen bzw. diese aus dem Bahnhof zu begleiten und teilweise zu kontrollieren. Dabei be- schimpfte der Beschuldigte den Strafkläger 5 mit den Worten «Nuttensohn, Arsch- loch, Wixxer und Schweiss-Schweizer». Nach seiner Anhaltung am 15. Mai 2021 spuckte der Beschuldigte auf der Polizei- wache Waisenhausplatz in Bern zuerst im Raum herum und dann in Richtung der anwesenden Polizisten, wobei er die Strafklägerin 4 F.________ im Gesicht (Schlä- fe rechts) traf. Zudem beschimpfte er den Strafkläger 2 D.________ und H.________ mit den Worten «Arschloch», «Nuttensohn», «i figge dini Mueter» und «i figge dini Muter vor dir». Hinderung einer Amtshandlung Am 11. April 2021 versuchte sich der Beschuldigte der durch den M.________- Mitarbeiter angeordneten Personenkontrolle im Bahnhof Bern durch Flucht zu ent- ziehen, indem er davonrannte, dabei jedoch vom Strafkläger 5 eingefangen und ar- retiert werden konnte. Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz Der Beschuldigte missachtete in der Zeit vom 11. April 2021 bis 7. August 2021 insgesamt neun Mal die Ausgrenzungsverfügung des Migrationsdienstes des Kan- tons Bern vom 10. September 2020, indem er sich auf dem Gebiet der Innenstadt Bern aufhielt, obwohl ihm dies mit vorgenannter Verfügung verboten wurde und er von dieser Verfügung Kenntnis hatte. Tätlichkeiten Der Beschuldigte spuckte I.________ am 29. August 2021 um 13 Uhr im Haupt- bahnhof in Zürich im Zug zweimal an, nachdem sie ihn auf die im Zug geltende Maskenpflicht aufmerksam gemacht hatte. Widerhandlungen gegen das Epidemiengesetz und die Covid-19-Verordnung Der Beschuldigte trug sowohl am 11. April und 15. Mai 2021 die damals obligatori- sche Gesichts-Schutzmaske im Bahnhof Bern nicht und zog sie am 15. Mai 2021 auf der Bahnhofwache mehrmals aus. Rauchen in einem Gebäude des öffentlichen Verkehrs Ebenfalls am 15. Mai 2021 rauchte der Beschuldigte im Bahnhof Bern im Nichtrau- cherbereich eine Zigarette. Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz Der Beschuldigte konsumierte in der Zeit vom 14. März 2021 bis 16. September 2021 in Bern und Neuenegg eine unbekannte Menge Kokain und Cannabis. Verweigerung der Namensangabe Der Beschuldigte gab am 5. Juli 2021 in Bern, Kleine Schanze, der Polizei nach mehrfacher Aufforderung seine Personalien nicht bekannt. 9 7. Beweiswürdigung räuberischer Diebstahl 7.1 Vorwurf gemäss Ziff. I. 3 der Anklageschrift Der Beschuldigte wehrt sich mit der vorliegenden Berufung gegen den Tatvorwurf des Raubes bzw. des räuberischen Diebstahls. Mit Anklageschrift vom 27. Oktober 2021 (pag. 907 ff.) wurde ihm diesbezüglich vorgeworfen, er habe am 7. August 2021 zwischen 02:00 Uhr und 03:00 Uhr in Bern, Reithalle, z.N. des Privatklägers 3 einen Raub begangen, indem er ihm unvermittelt zwei Halsketten abgerissen und als das Opfer die Halsketten zurückgefordert habe, ein kleines Messer hervorge- nommen und dieses mit geöffneter Klinge gegen das Opfer gehalten habe, ohne Stichbewegungen zu machen, was das Opfer eingeschüchtert und zum Gehen be- wogen habe, ohne die Süsswasserperlen, die am Boden gelegen seien, aufzuhe- ben. Das Opfer habe durch den Vorfall eine kleine Schnittverletzung am rechten Mittelfinger erlitten, welche aber nicht habe ärztlich versorgt werden müssen. Der Deliktsbetrag belaufe sich auf CHF 750.30. 7.2 Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung und Beweismittel Hinsichtlich der theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung im Allgemeinen (pag. 1147 f.) und der Aussagenanalyse im Speziellen (pag. 1148 ff.) kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Es wird an dieser Stelle auf die Wiedergabe der verfügbaren Beweismittel verzichtet. Wo nötig wird in der nachstehenden Beweiswürdigung direkt darauf eingegangen. 7.3 Beweiswürdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz kam bezüglich des Tatvorwurfes des Raubes zusammengefasst beweiswürdigend zu folgenden Schlüssen (pag. 1166 ff.): - Der Privatkläger 3 habe von Anfang an konstante und widerspruchsfreie Anga- ben über den Ablauf des Raubes gemacht und den Täter bereits bei seiner ers- ten Einvernahme in allen Details beschreiben können, dies weil er ihn schon früher bei der Reithalle gesehen habe. - Sodann habe er den Beschuldigten auf einer Fotovorweisung unter 13 mögli- chen Tätern zweifelsfrei erkannt und gesagt, er sei sich zu 100% sicher. Er er- kenne ihn am Bart, an den Haaren, dem ganzen Gesicht, einfach allem. Es stimme entgegen der Verteidigung nicht, dass die Fotovorweisung nicht aussa- gekräftig sei, weil dort nur der Beschuldigte einen Vollbart getragen habe. An- dere hätten auch einen Bart gehabt und der Privatkläger 3 habe klar ausgesagt, ihn nicht nur am Bart erkannt zu haben. - Der Privatkläger 3 habe konstant ausgesagt und eingeräumt, wenn er etwas nicht gewusst habe. Er habe seinen eigenen Zustand nicht beschönigt und ha- be sein eigenes Verhalten und seine Gedanken zu erklären versucht. Zudem habe er den Beschuldigten nicht übermässig belastet und habe neben dem Täter auch das Messer detailliert beschrieben. - Das Argument der Verteidigung, der Privatkläger 3 habe die Geschichte mit dem Raub nur erfunden, um seiner Mutter gegenüber den Verlust der Kette zu rechtfertigen, greife nicht. Diesfalls hätte es gereicht, der Mutter einen Diebstahl 10 vorzugaukeln. Spätestens bei der Fotovorweisung hätte er sagen können, dass er niemanden erkenne. - Das vom Privatkläger 3 genau beschriebene Messer sei bei der anschliessen- den Hausdurchsuchung unter dem Kopfkissen des Beschuldigten gefunden worden. Selbst wenn es tatsächlich einem Dritten gehören würde, sei damit noch nicht erklärt, wie es kurz nach der Tat in den Besitz des Beschuldigten gekommen sei. - Schlussendlich habe der Beschuldigte selber höchst widersprüchliche Aussa- gen gemacht, insbesondere bezüglich eines allfälligen Alibis. Zuerst habe er angegeben, seit seiner letzten Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft (noch vor dem Vorfall bei der Reithalle) gar nicht mehr in Bern gewesen zu sein. Dann habe er ca. 1.5 Monate nach dem Vorfall angegeben, nicht mehr zu wis- sen, was er in der fraglichen Nacht gemacht habe, resp. die ganze Zeit alleine zu Hause gewesen zu sein. Auch bei der Einvernahme vom 8. Oktober 2021 habe er nichts erwähnt, erst an der Hauptverhandlung sei ihm in den Sinn ge- kommen, in Zürich bei einer Party gewesen zu sein. Dies sei umso unglaubhaf- ter, als aktenkundig sei, dass auf dem Weg an eine solche Party nach Zürich im Zug an einem anderen Datum nach dem Raubvorwurf der Spuckvorfall stattge- funden habe. Auf seine Aussagen könne nicht ohne Vorbehalt abgestellt wer- den. - Die äusserst glaubhaften Aussagen des Privatklägers 3, die ausserordentlich vielen Indizien und Beweise sowie die widersprüchlichen Aussagen des Be- schuldigten würden auf die Täterschaft des Beschuldigten hinweisen. 7.4 Oberinstanzliche Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung brachte dagegen anlässlich der Berufungsverhandlung zusam- mengefasst und im Wesentlichen vor, die Aussagen des Privatklägers 3 seien nicht so glaubhaft, wie dies von der Vorinstanz beschrieben worden sei. Er habe erst in seiner zweiten Einvernahme erwähnt, dass er Angst gehabt habe. Die unbestritte- ne Alkoholisierung des Privatklägers 3 habe die Vorinstanz lediglich zu seinen Gunsten gewertet, ohne zu berücksichtigen, dass seine Erinnerungen dadurch ver- schwommen gewesen sein könnten. Zudem habe er in seiner ersten Einvernahme noch von einer ganzen Gruppe von dunkelhäutigen Personen auf dem Platz ge- sprochen, oberinstanzlich dann nur noch von zwei dunkelhäutigen Personen. Der Privatkläger 3 sei anlässlich der Fotovorweisung zudem in Richtung des Beschul- digten geleitet worden, da er eine Person mit einem Vollbart beschrieben habe und der Beschuldigte auf der Fotovorweisung der Einzige mit einem Vollbart gewesen sei. Weiter decke sich der orangefarbene Griff des Messers überhaupt nicht mit den Aussagen des Privatklägers 3. Diese Aussagen stünden damit in Widerspruch zu einem objektiven Beweismittel. Demgegenüber sei in den Erstaussagen des Beschuldigten eindeutig die Überraschung über den ihm vorgeworfenen Raub er- sichtlich. Zu berücksichtigen sei zudem, dass der Beschuldigte sämtliche weiteren Vorwürfe eingestanden habe und damit insbesondere auch den Vorwurf der ver- suchten schweren Körperverletzung, welcher grundsätzlich ebenfalls eine obligato- rische Landesverweisung nach sich ziehe. Es gebe damit absolut keinen Grund, 11 weswegen der Beschuldigte den Raub bestreiten sollte, hätte er diesen tatsächlich begangen. Damit bestünden mehr als nur theoretische Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten, weswegen zumindest in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo davon auszugehen sei, dass der Beschuldigten den Raub nicht begangen habe. 7.5 Oberinstanzliche Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft brachte dagegen anlässlich der Berufungsverhand- lung zusammengefasst und im Wesentlichen vor, der Privatkläger 3 habe trotz des dynamischen Geschehens des räuberischen Diebstahls äusserst klare und präzise Signalemente des Täters abgegeben, welche allesamt auf den Beschuldigten zu- getroffen hätten. So habe er den Bart, die Haare, die Augenbrauen, das Gesicht und auch die Grösse übereinstimmend mit dem Beschuldigten beschrieben. Zudem habe er den Beschuldigten sowohl auf der Fotovorweisung als auch in persona erst- und oberinstanzlich zweifelsfrei identifizieren können. Der Privatkläger habe bereits in der ersten Einvernahme erwähnt, dass er Respekt vor dem Beschuldig- ten gehabt habe. Hinzu komme, dass beim Beschuldigten ein Messer gefunden worden sei, welches mit dem Beschrieb des Privatklägers 3 übereinstimme. Es er- scheine dabei plausibel, dass der Privatkläger den orangefarbenen Griff nicht ge- sehen habe, weil dieser ja gerade nicht ersichtlich sei, wenn jemand ein Messer in der Hand halte. Zudem habe er auch zugegeben, den Griff nicht gesehen zu ha- ben. Er habe jedoch bereits in seiner ersten Einvernahme ein Messer mit einer mattschwarzen Klinge von etwa 10cm Länge beschrieben – eine sehr spezifische Charakterisierung – welche mit dem beim Beschuldigten unter dem Kopfkissen ge- fundenen Messer übereinstimme. Die Aussagen des Beschuldigten generell und zum Messer seien demgegenüber sehr unglaubhaft. So habe er unterschiedliche Angaben darüber gemacht, wo er an jenem Abend gewesen sei und erst an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung plötzlich erwähnt, er sei in Zürich-Oerlikon ge- wesen, was er anlässlich der Berufungsverhandlung wiederum bestätigt habe. Vor der Hausdurchsuchung habe er zuerst angegeben, man würde bei ihm nur Sachen von ihm finden. Als das Messer dann gefunden worden sei, habe er angegeben, es stamme von seinem Kollegen. Insgesamt seien beide abweichende Aussagen ein- deutig als Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Wenn der Privatkläger 3 oberin- stanzlich nur noch von zwei dunkelhäutigen Personen gesprochen habe, sei dies auf die lange zeitliche Dauer zurückzuführen. Gestützt auf die tatnächsten Aussa- gen des Privatklägers 3 sei aber klar, dass es sich beim Beschuldigten um den Täter handle. Darauf sei abzustellen und der angeklagte Sachverhalt sei mit der Vorinstanz als erstellt zu erachten. 12 7.6 Beweiswürdigung Kammer Die Kammer kann sich der vorinstanzlichen Beweiswürdigung vollumfänglich an- schliessen. Ergänzend und präzisierend kann Folgendes festgehalten werden: Belastende Aussagen Der Privatkläger 3 wurde insgesamt fünf Mal zur Sache befragt, davon dreimal par- teiöffentlich. Bei der zweiten Einvernahme handelte es sich um die Fotovorwei- sung. Die erste Einvernahme vom Montag, 9. August 2023, 08:58 Uhr, fand am Morgen nach dem Wochenende der Tatnacht (Freitag auf Samstag) statt. Der Pri- vatkläger 3 war am Montagmorgen um 08:35 Uhr in Begleitung seiner Mutter am Schalter der Polizeiwache N.________ erschienen, um Anzeige zu erstatten (pag. 477). Dabei gab er Zeit und Ort an und erklärte, dass ihm von einem Somalier oder Eritreer zwei Halsketten vom Hals gerissen worden seien. Dabei sei aufgefallen, dass der Privatkläger 3 erst auf Nachdruck der Mutter angegeben habe, dass auch ein Messer im Spiel gewesen sei (pag. 479). Der Privatkläger 3 wurde danach di- rekt polizeilich befragt, wobei seine Mutter dabei offenbar nicht mehr zugegen war (pag. 500; keine Angaben zu einer weiteren anwesenden Person). Bei diesen Aus- sagen handelt es sich um die tatnächsten, so dass ihnen das grösste Gewicht bei- gemessen werden dürfte. Der Privatkläger 3 erklärte die Umstände der Tatnacht und dass er bereits bei seinem Eintreffen bei der Reithalle von einem Eritreer oder Somalier aus einer Gruppe, welche am üblichen Ort herumgestanden seien, um- armt worden sei. Er sei ein paar Schritte zurückgegangen und habe gesagt, dass er das nicht wolle. Die Person sei nahe an ihn herangekommen. Er sei dann zu Freunden gegangen und habe insgesamt an jenem Abend ca. 1/3 einer Wodkafla- sche konsumiert, aber nichts anderes, auch keine Drogen. Als er irgendwann zwi- schen 02:00 und 03:00 Uhr das Areal habe verlassen und nach Hause gehen wol- len, sei er wieder bei derselben Gruppe von ausländischen Männern vorbeige- kommen. Einer sei ganz nahe an ihn herangekommen und dann etwa drei Meter mit ihm mitgelaufen. Er habe diesen Mann schon etwa zwei-drei Mal bei der Reit- halle gesehen, kenne ihn aber nicht und wisse auch nicht, wie er heisse. Er würde ihn aber wiedererkennen. Er könne sich auf Grund des Alkohols nicht mehr genau an die Situation erinnern, aber plötzlich habe der Mann ihm von hinten die Halsket- ten abgerissen. Er habe ihm gesagt, er solle ihm die Sachen zurückgeben und da habe dieser plötzlich ein kleines Messer in der Hand gehabt. Daraufhin beschrieb er den Täter ziemlich detailliert, machte genaue Angaben zum Diebesgut und zum Messer. Bezüglich der Messerdrohung führte er aus, er sei (nach dem Abreissen) auf ihn zugegangen und habe ihn beschuldigt, die Ketten genommen zu haben, was dieser jedoch abgestritten habe. Er habe die Ketten daraufhin zurückgefordert, worauf der Täter das Messer hervorgeholt habe. Er sei aggressiv geworden. Er selber habe danach eine Beule an der Stirne und kleine Verletzungen am Finger gehabt, wisse aber nicht, woher er diese habe (pag. 500 ff.). Die Aussagen des Privatklägers 3 sind stringent, klar, nicht beschönigend, den Täter nicht übermässig belastend und konsistent. So kann er auch aus dem Kontext gerissene Themen- komplexe so erklären, dass sie mit seiner Gesamtgeschichte harmonieren. Es sind keinerlei Widersprüche ersichtlich. Insbesondere relativiert er seine eigenen Erin- nerungen insofern, als er nur das sagt, woran er sich wirklich erinnert und über ei- 13 nige Details freimütig einräumt, diese auf Grund seines eigenen Alkoholkonsums nicht zu wissen. Diesen Tathergang samt Details erzählt er auch in den darauffol- genden Einvernahmen durchwegs konstant, gleichbleibend und deckungsgleich. In seiner dritten Einvernahme vom 8. Oktober 2021 ergänzte er, er sei damals mit zwei Kollegen zur Reithalle gegangen. Diese seien vor ihm nach Hause gegangen und auch eine Frau, mit der er dann noch gesprochen habe, habe sich verabschie- det, so dass er sich dann auch auf den Heimweg habe machen wollen. Er ergänzte weiter, es habe bereits früher einmal jemand versucht, die Perlenkette abzureissen, damals sei zum Glück nur der Verschluss aufgegangen und er habe diesen selber reparieren können. Diesmal habe der Mann ihm die Kette aber abgerissen und die Kette sei kaputtgegangen. Er habe dem Mann dann gesagt, er solle ihm seine Ket- te zurückgeben, wobei dieser die Täterschaft abgestritten habe. Er habe ihm dar- aufhin gesagt, er lüge ihn an, er sei ja der, welcher ihm die Kette schon früher ein- mal habe abzunehmen versucht und zudem sei er am nächsten gestanden (pag. 512 ff.). Bei dieser Aussage blieb vorerst unklar, ob er damit meinte, dass das erstmalige Abreissen der Kette (als der Verschluss nachgegeben hatte) an einem früheren Datum durch den gleichen Mann erfolgt sei oder aber, dass dieser ihm beim ersten Treffen in der besagten Tatnacht die Kette bereits einmal abgerissen hatte. Später klärte er dann aber auf, dass er den Täter beim ersten Mal, als er ihm in dieser Tatnacht bei der Reithalle begegnet sei und er ihm nahe gekommen sei, ein wenig weggedrückt habe, weil er gewusst habe, dass er es gewesen sei, der schon einmal versucht habe, ihm die Kette wegzunehmen (pag. 514 Z. 85 f.). Ab- gesehen davon sind seine Aussagen an dieser dritten Befragung übereinstimmend mit jenen seiner Erstaussage. Die Ergänzungen fügten sich lückenlos und wider- spruchslos in seine frühere Erzählung ein. Anlässlich der Einvernahme an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung machte er vor allem noch Aussagen zu seinen Gefühlen während und seit der Tat. Zudem bestätigte er im Gerichtsaal ausdrücklich, dass es sich beim anwesenden Beschul- digten um den damaligen Täter handle (pag. 1048 ff.). Im Rahmen der Berufungsverhandlung bestätigte der Privatkläger 3 seine bisher gemachten Aussagen und die Täterschaft des Beschuldigten (pag. 1411 ff.). Er hat dabei auch bestätigt, dass es mit dem Beschuldigten bei der Reithalle bereits früher zu Auseinandersetzungen gekommen sei (pag. 1412 Z. 14 f.). Der Privatklä- ger 3 verzichtete aber auch oberinstanzlich darauf, den Beschuldigten übermässig zu belasten, indem er angab, dass diese früheren Auseinandersetzungen nicht mit Gewalt gewesen seien (pag. 1412 Z. 15), er das Abreissen der Kette zwar gespürt habe aber nicht so, dass er am nächsten Tag am Hals einen Abdruck gehabt hätte (pag. 1412 Z. 31). Auf explizite Frage hin sagte er aus, soweit er wisse sei noch ei- ne andere dunkelhäutige Person dabei gewesen, die auf dem Geländer gesessen sei. Eine weitere Person habe er, soweit er wisse, nicht gesehen oder wäre ihm nicht aufgefallen (pag. 1413 Z. 32 ff.). Er habe versucht, die Perlen, die auf den Boden gefallen und überall herumgelegen seien, aufzusammeln, wobei ihm einer irgendwie noch geholfen habe, irgendein Afghane oder so, irgendeine fremde Per- son (pag. 1411 Z. 39 ff.). 14 Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass vor allem das tatnahe Aussageverhalten des Privatklägers 3 zu keinem Zweifel Anlass bietet, dies insbesondere auf Grund der fehlenden Widersprüche, der fehlenden übermässigen Täterbelastung, der fehlen- den Beschönigung seines eigenen Zustandes und des unumwundenen Einräu- mens von Wissenslücken, dort wo es einfach gewesen wäre, die Geschehnisse noch etwas zu seinen Gunsten zu frisieren. Auf seine Aussagen kann vollumfäng- lich abgestützt werden. Daran vermag auch der Einwand der Verteidigung nichts zu ändern, wonach offensichtlich die Mutter die treibende Kraft hinter der Anschuldi- gung gewesen sei. Weder die Mutter noch der Privatkläger 3 vermöchten aus einer Falschbeschuldigung zusammen oder je für sich etwas zu ihren Gunsten zu erwir- ken. Der Beschuldigte ist offensichtlich mittellos. Auf eine Entschädigung wird man von ihm wohl vergeblich hoffen. Es wäre deutlich lukrativer gewesen, jemand of- fensichtlich Betuchtes zu beschuldigen oder dann aber zulasten einer Versicherung lediglich einen Diebstahl (von Unbekannt verübt) zur Anzeige zu bringen. Auch, dass der Sohn den Verlust seiner Ketten nur auf Druck der Mutter hin mit einem Verbrechen begründet hätte, macht keinen Sinn. Wie die Vorinstanz richtig aus- führte, hätte er diesfalls einfach einen Diebstahl anzeigen können. Insgesamt ist weder bei der Mutter noch beim Privatkläger 3 ein Motiv ersichtlich, um erstens wi- der besseren Wissens von einem Raub zu sprechen und zweitens wider besseren Wissens gerade den Beschuldigten dieses Raubes zu bezichtigen. Die Kammer kann sodann auch in den oberinstanzlich getätigten Aussagen des Privatklägers 3 keine derartigen Widersprüche erkennen, welche die Glaubhaftig- keit seiner Aussagen in Frage stellen könnten. In Bezug auf die im Vergleich zu den Erstaussagen teilweise etwas abweichenden Aussagen ist zu berücksichtigen, dass der Vorfall und die beiden ersten Einvernahmen zur Sache bereits über zwei Jahre zurückliegen. Der Privatkläger 3 hat seither offensichtlich versucht, den gan- zen Vorfall zu vergessen. So fragte er die Kammer an der Berufungsverhandlung vorfrageweise, weshalb er heute noch einmal vorgeladen worden sei (pag. 1409). Der Vorfall belastet ihn offensichtlich bis heute, er meidet seither die Reithalle und geht auch sonst in der Nacht nicht mehr in Bern aus (pag. 1412 Z. 36 ff.). Dabei darf auch nicht ausser Acht gelassen werden, dass er im gesamten Strafverfahren nie anwaltlich vertreten war. Entsprechend wurde er auch nie dahingehend instru- iert, sich immer wieder im Detail mit der Tatnacht auseinanderzusetzen. Anders als ein anwaltlich vertretener Privatkläger dürfte er sich seine bisherigen Aussagen in Vorbereitung auf die Berufungsverhandlung auch nicht noch einmal speziell in Er- innerung gerufen oder diese gar gelesen haben. Dass er sich nach über zwei Jah- ren nicht mehr an alle Einzelheiten dieser Nacht erinnern kann, erscheint deshalb nachvollziehbar und kann angesichts des weiterhin gleich geschildeten Kernge- schehens nicht ernsthaft als Lügensignal gedeutet werden. Der Privatkläger war zudem in der Tatnacht alkoholisiert und am 7. August 2021 nicht zum ersten Mal bei der Reitschule, weswegen es auch denkbar ist, dass er situative Umstände wie z.B. die damalige Anwesenheit Dritter mit früheren Situationen verwechselt haben könnte. Insgesamt liegen der Kammer jedenfalls keinerlei Indizien für eine phanta- sierte Lügengeschichte vor. Das Kerngeschehen schilderte der Privatkläger 3 über das gesamte Verfahren hinweg gleichbleibend, und der aussergewöhnliche Ablauf der Ereignisse, wonach er den Täter zu Beginn des Abends bereits einmal gese- 15 hen habe, die Kette so abgerissen sei, dass er es zuerst nicht einmal bemerkt habe und das Messer erst später zum Einsatz gekommen sei, spricht dafür, dass der Privatkläger 3 das Beschriebene auch tatsächlich selber erlebt hat. Diebesgut Der Privatkläger 3 machte von Anfang klare Angaben über die beiden Ketten. Bei der einen handelt es sich um eine Süsswasserperlenkette mit einem Thomas Sabo Anhänger, welche er von seiner Mutter geschenkt bekommen hatte (pag. 502 Z. 66 f., pag. 513 Z. 40 f. und pag. 516 Z. 129; Foto auf pag. 490). Von der Kette hatte der Privatkläger 3 keine Quittung, aber seine Mutter hatte den Preis am Schalter mit CHF 509.00 beziffert (pag. 516 Z. 133 ff.). Der Anhänger war ein viktoriani- sches Kreuz im Wert von CHF 89.00, welches zu einem reduzierten Kaufpreis von CHF 62.30 erworben worden war (pag. 504). Die andere Kette war eine Silberkette, welche er ebenfalls von jemandem geschenkt erhalten haben will, allerdings vor längerer Zeit (pag. 516 Z. 130 f.), ebenfalls mit einem Kreuzanhänger (pag. 502 Z. 67 f.; Foto pag. 491). Dieser Anhänger stammte von Rhomberg Schmuck AG und kostete CHF 64.00 (pag. 505). Den Wert der Silberkette hatte man am Schalter mit CHF 115.00 angegeben (pag. 479), wobei unklar ist, woher dieser Betrag stammt. Der Privatkläger 3 machte glaubhaft geltend, dass ihm diese beiden Ketten in der Tatnacht abgerissen worden waren. Dabei sei die Perlenkette gerissen und die Süsswasserperlen seien danach auf dem Boden verstreut gewesen. Er habe sie nicht einsammeln können und dort liegen gelassen (pag. 513 Z. 34 ff.). Oberin- stanzlich gab der Privatkläger 3 sodann ebenfalls an, es habe einen Ruck gegeben und die Perlen seien dann auf den Boden gefallen (pag. 1412 Z. 29 f.). Etwas ab- weichend sagte er aus, er habe versucht die Perlen aufzusammeln, wobei ihm ei- ner irgendwie noch geholfen habe (pag. 1411 Z. 39 ff.). Jedoch sagte er auch obe- rinstanzlich aus, dass er die Perlen nicht mitgenommen habe (pag. 1413 Z. 14). Die Silberkette war hingegen nirgends auffindbar (pag. 513 Z. 24 f.). Er habe den mutmasslichen Täter beschuldigt, diese abgerissen und genommen zu haben, er habe genau gewusst, dass er es gewesen sei. Er (der Täter) habe aber immer alles abgestritten (pag. 513 Z. 23 ff.). Auch auf diese Aussagen kann abgestellt werden, wobei offengelassen werden kann, ob der Privatkläger 3 effektiv kurzzeitig versucht hat, die Perlen aufzusammeln. Messer Der Privatkläger 3 beschrieb das gezückte Messer des Täters von Anfang an als kleines Messer (pag. 501 Z. 52). Die Klinge sei mattschwarz gewesen und ca. 10 cm lang (pag. 502 Z. 72). Diese Angaben wiederholte er bei den nächsten Einver- nahmen unverändert. Auf Vorhalt des Bildes des sichergestellten Messers beim Beschuldigten erklärte er, er könne wirklich nicht sagen, ob der Griff diese Farbe gehabt habe (Orange; pag. 515 Z. 107 und pag. 218). Er habe einfach diese Klinge gesehen, schwarz, etwas dunkler (pag. 515 Z. 108). Diese präzise Beschreibung eines eher aussergewöhnlichen Messers ist zumindest ein Indiz dafür, dass er tatsächlich mit einem Messer bedroht worden ist. Bezeichnend ist denn auch, dass er stets ausführte, der Täter habe die Klinge nur vorgehalten, in seine Richtung ge- richtet, jedoch nie zugestochen oder dies versucht. Die kleinen Verletzungen, wel- che er später an der Hand festgestellt habe, könne er nicht zuordnen (pag. 502 Z. 16 82 ff.). Hier fällt besonders auf, dass der Privatkläger 3 nicht aggraviert und den Täter unnötig belastet. Hätte er das Messer erfunden, wäre es ein Leichtes gewe- sen, den Messereinsatz noch etwas dramatischer zu schildern, um seiner Ge- schichte Nachdruck zu verleihen. Darauf verzichtete er aber komplett und war stattdessen sichtlich darum bemüht klarzustellen, dass der Täter mit dem Messer nicht auf ihn losgegangen sei, ihm aber doch etwas Angst gemacht habe resp. er Respekt gehabt habe, so dass er schlussendlich weggegangen sei. Entgegen dem Vorbringen der Verteidigung erscheint es zudem auch plausibel, dass der Privat- kläger den orangefarbenen Griff des Messers damals tatsächlich nicht wahrge- nommen hat, weil der Täter das insgesamt relativ kleine Messer in der Hand gehal- ten hat, so dass der Griff mehr oder weniger in der geschlossenen Faust des Täters verschwunden sein dürfte. Es erscheint auch logisch und glaubhaft, dass sich der Privatkläger 3 im Moment der aktiv gegen ihn gerichteten Messerdrohung auf die Klinge und nicht den für ihn in dem Moment belanglosen Griffrand – sollte ein solcher denn überhaupt sichtbar gewesen sein – konzentriert hat. So gab er auch unumwunden zu, dass er wirklich nicht sagen könne, ob der Griff die gleiche Farbe gehabt habe, wie das Messer auf dem Foto gemäss Vorhalt (pag. 515 Z. 107). Ob es sich beim anlässlich der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten vor- gefundenen Messer tatsächlich um das Messer handelt, mit welchem der Privat- kläger 3 bedroht wurde, kann die Kammer weder abschliessend feststellen noch ausschliessen, zumal die Hausdurchsuchung auch erst über einen Monat nach dem Vorfall durchgeführt wurde. Zweifelsfrei festgestellt werden kann diesbezüglich einzig, dass ein Messer, welches die Eigenschaften des vom Privatkläger 3 be- schrieben Messers im Wesentlichen erfüllt, ca. einen Monat nach dem Vorfall unter dem Kopfkissen des Beschuldigten gefunden werden konnte. Zwischenfazit Ungeachtet dessen, ob es sich bei dem sichergestellten Messer tatsächlich um die Tatwaffe handelt oder nicht, kann an dieser Stelle festgehalten werden, dass in Anbetracht der glaubhaften Aussagen des Privatklägers 3 über das Tatgeschehen jener Nacht für die Kammer glaubhaft erstellt ist, dass sich das Kerngeschehen in jener Tatnacht so zugetragen hat, wie vom Privatkläger 3 geschildert. Es ist auch überhaupt kein Motiv ersichtlich, weshalb er wegen zwei Ketten ein derartiges De- likt mit einem solch speziellen Tathergang erfinden sollte. Der Beschuldigte bestreitet nun aber vor allem seine Täterschaft in diesem nun- mehr erwiesenen Geschehen. Bezeichnung des Beschuldigten als Täter Auffallend ist, dass der Privatkläger 3 bereits in seinen Erstaussagen eine detaillier- te Beschreibung des Täters abgeben konnte. So sagte er aus, der Täter sei Soma- lier oder Eritreer gewesen. Er sei klein, kleiner als er selber, aber grösser als seine Mutter (und somit zwischen 150 und 169 cm, somit ca. 160 cm). Er könne sich er- innern, dass er einen Vollbart gehabt habe. Er habe dunkle, krause Haare gehabt, welche jedoch auf der Seite deutlich kürzer geschnitten gewesen seien. Er sei älter als 18 Jahre. An seine Kleider könne er sich nicht erinnern, er habe aber nichts Auffälliges getragen, auch keine Kopfbedeckung (pag. 501 Z. 55 ff.). Vor dem Hin- 17 tergrund dieser detaillierten Beschreibung kann die Notiz der Einsatzleiterin im An- zeigerapport nicht nachvollzogen werden, wonach der Privatkläger 3 aufgrund sei- ner eigenen Alkoholisierung nur ein vages Signalement habe abgeben können (pag. 479). Der Privatkläger 3 hat Herkunft, Grösse, Gesichtshaare, Haupthaare und Alter sehr präzise beschreiben resp. einmitten können. Erneut hat er – hier in Bezug auf die Kleidung und auf den Dialekt – Wissenslücken eingestanden, statt solche im Eifer der Anzeigeerstattung mit Fiktion zu füllen. Mit dem Privatkläger 3 wurde zehn Tage nach dem Vorfall, am 17. August 2021, auf der Polizeiwache eine Fotovorweisung durchgeführt (pag. 509). Auf Frage, ob er eine Person erkenne, bezeichnete er ohne zu zögern den Beschuldigten als Täter (pag. 507 Z. 34 ff.). Auf Frage, was ihm an der Person bekannt vorkomme, antwortete er, der Bart, die Au- genbrauen, die Haare, das ganze Gesicht. Einfach alles. Er sei sich zu 100% si- cher, dass es sich um den Täter handle (pag. 507 Z. 38 ff.). Auf der Fotovorwei- sung sind 13 Männer offensichtlich somalischer resp. eritreischer Herkunft por- trätiert. Sie haben alle krauses, schwarzes Haar, seitlich kürzer und oben länger. Dabei sind die Gesichtstypen und die Abstufung der Hautfarbe jedoch sehr unter- schiedlich. Keiner der Männer ist glattrasiert, wobei der Beschuldigte den deutlich kräftigsten Bartwuchs aufweist. Alleine aus der Fotovorweisung kann dadurch aber kein Element der Suggestion oder der Anleitung abgeleitet werden. Der Verteidi- gung ist zwar insoweit beizupflichten, als eine Täteridentifikation ausschliesslich mittels Fotovorweisung in der Praxis mit Vorsicht und kritischer Hinterfragung zu begegnen ist. Vorliegend stellt die Fotovorweisung aber eben gerade nicht das ein- zige Element dar. Einerseits hat der Privatkläger 3 bei der Fotovorweisung ohne lange zu überlegen klar und überzeugt gesagt, es sei die Nr. 9 gewesen. Anderer- seits ist er dem Beschuldigten an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung im Ge- richtssaal entgegengetreten, hat ihm ins Gesicht geschaut und daraufhin ausge- sagt, dass er der Täter gewesen sei. Er sei sich sicher, weil er ihn vorher bereits mehrmals gesehen habe, so dass er ihm nicht so fremd sei, wie sonst jemand. Es sei nicht so, dass man den Menschen nachher vergesse (pag. 1040 Z. 34 ff.). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung identifizierte der Privatkläger 3 den Beschul- digten und legte dar, dass er genau gewusst habe, wer es gewesen sei, als ihm die Kette abgerissen worden sei (pag. 1411 Z. 31). Er habe ihn erkannt, weil er ihn schon mehrmals vor der Reithalle gesehen habe (pag. 1412 Z. 17). Diese Begrün- dung überzeugt. Es ist aktenkundig, dass der Beschuldigte häufig bei der Reitschu- le verkehrte. Die Kammer erachtet die Aussagen des Privatklägers 3, wonach er ihn vorher bereits mehrmals gesehen und ihn deshalb wiedererkannt habe, als glaubhaft. Hinzu kommt, dass die eher kleine und drahtige Statur, welche der Pri- vatkläger ebenfalls treffend beschrieben hatte, zwar auf der Fotovorweisung nicht ersichtlich ist, bei der persönlichen Begegnung des Beschuldigten aber ein weite- res Identifikationsmerkmal darstellte. Hausdurchsuchung Die Fotovorweisung und die zweimalige Identifikation im Gerichtssaal stehen aber nicht als einzige Belastung gegen den Beschuldigten da. Mit Verweis auf die vor- stehenden Erwägungen zum Messer ist an dieser Stelle daran zu erinnern, dass beim Beschuldigten anlässlich der Hausdurchsuchung vom 21. September 2021 in seinem Zimmer in der Kollektivunterkunft (der Beschuldigte war zu diesem Zeit- 18 punkt bereits inhaftiert, die Hausdurchsuchung wurde im Beisein der stv. Gemein- deschreiberin als Vertretung des Beschuldigten durchgeführt) unter dem Kopfkis- sen ein Klappmesser sichergestellt werden konnte, welches mit der mattschwar- zen, kurzen Klinge bestens auf die Beschreibung durch den Privatkläger 3 passt (pag. 481). Der Beschuldigte sagte in diesem Zusammenhang noch vor der Haus- durchsuchung aus, er habe nie ein Messer dabei gehabt, seit er jemanden ge- schlagen und dafür im Gefängnis gesessen habe (pag. 524 Z. 93 f.). In seinem Zimmer sei zudem nichts, was nicht ihm gehöre (pag. 524 Z. 152 ff.). Nach der Si- cherstellung des Messers räumte er ein, davon Kenntnis zu haben, es sei aber das Messer eines somalischen Kollegen aus Bern. Er habe es ihm gerade am Wo- chenende vor seiner Verhaftung (und somit zeitlich nach dem Raub) gegeben (pag. 528 Z. 98 ff.). Oberinstanzlich sagte der Beschuldigte sodann aus, er habe das Messer für den Kollegen, dessen Namen er nicht nennen wolle, aufbewahrt. Er ha- be es erst am 11. September 2021 und somit nach dem 7. August 2021 erhalten (pag. 1419 Z. 15 ff.). Die Ausflüchte des Beschuldigten überzeugen nicht und ver- mögen insbesondere nicht den aussergewöhnlichen Zufall zu erklären, dass die Beschreibung des Messers durch den Privatkläger 3 mit der mattschwarzen, klei- nen Klinge ziemlich genau mit einem Messer in seinem Besitz übereinstimmt. Be- zeichnend ist auch, dass der Beschuldigte dieses Messer unter dem Kopfkissen aufbewahrte, zusammen mit Minigrips, welche Restbestände von illegalen Sub- stanzen aufwiesen. Ob es sein Messer ist oder ob es seinem Kollegen gehört, ist letztendlich unerheblich. Angesichts der Gesamtumstände ist jedoch davon auszu- gehen, dass es sich zumindest beim angegebenen Zeitpunkt des Erhalts dieses Messers erst nach der Tatnacht um eine Schutzbehauptung handelt. Im Weiteren fällt immerhin auf, dass anlässlich der Hausdurchsuchung zwar nicht die Silberkette des Privatklägers 3, so doch aber anderer Schmuck, nämlich ein Armband und eine Halskette, in einer Sporttasche sichergestellt werden konnte (pag. 483). Angesichts der Gesamtumstände bestehen ernsthafte Zweifel daran, dass es sich dabei um den Schmuck des Beschuldigten handelt. Somit wird auch seine Aussage, wonach er keine solchen Sachen mache und niemandem die Kette vom Hals reisse, zumindest in Frage gestellt (pag. 524 Z. 101). Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte bestritt kategorisch, an jenem Abend in der Reithalle gewesen zu sein. Er sei auch nicht in Bern und mit niemandem unterwegs gewesen (pag. 532 Z. 42; pag. 524 Z. 62 ff.). Er habe ein Rayonverbot für Bern und sei immer nur zu Hause in O.________ gewesen, aber er habe niemanden, der das bestätigen kön- ne (pag. 525 Z. 115 ff.). An der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz sagte er dann plötzlich aus, er wisse nichts von diesem Tatvorwurf, er sei damals nicht da gewe- sen (pag. 1049 Z. 24 f.). Er sei an jenem Abend mit dem Zug nach Zürich-Oerlikon an den Geburtstag seines Freundes in einer gemieteten Villa gefahren (pag. 1049 Z. 29 ff.). Dies bestätigte er auch vor der Kammer (pag. 1419 Z. 3). Der plötzliche Richtungswechsel betreffend Alibi ist doch eher erstaunlich. Es trifft zu, dass der Beschuldigte andere Tatvorwürfe gemäss Anklage eingestanden hat, wobei dies- bezüglich zu relativieren ist, dass er dies auch erst aufgrund der erdrückenden Be- weislage tat. Zudem entschuldigte er sich oberinstanzlich lediglich für die Körper- verletzung, die Maskengeschichte und die Tätlichkeiten (pag. 1417 ff. Z. 37 ff.). Der 19 Beschuldigte betonte zudem, er könne sich nur für die Taten entschuldigen, an welche er sich auch erinnere (pag. 1420 Z. 16 ff.). Entsprechend kann auch nicht davon gesprochen werden, dass der Beschuldigte bezüglich der verbleibenden 17 Tatvorwürfe überwiegend geständig sei. Dass er in der Tatnacht des angefochte- nen Raubes nun an einem Fest in Zürich gewesen sein will, lässt eher darauf schliessen, dass er sich ganz einfach nicht mehr erinnern kann, wo er damals war. Immerhin sagte er gegenüber der Staatsanwältin in anderem Zusammenhang: «Ich habe auch alles verstanden, was Sie gesagt haben, und habe alles gemacht, was Sie sagten. Also nicht alles, ich habe 70% davon gemacht. Aber dann heisst es von den Leuten immer `A.________ hat dies gemacht, A.________ hat jenes gemacht`. Also sagen wir, ich habe zum Bei- spiel in Zürich ein Problem und ich bin besoffen und habe ein Problem mit jemandem aber am Mor- gen erinnere ich mich gar nicht mehr daran. Gar gar nicht. Ich habe eine Schlägerei und erinnere mich nicht. Es passiert immer am Morgen! Ich saufe zuviel und ich rauche einen Joint, dann kommt jemand und es macht `Bumm` – ich mache Probleme und dann werde ich verhaftet. Aber ich weiss nicht, was ich gemacht habe. Das ist das Problem.» Und auf Frage: «Sicher. Sicher macht mir das Angst. Das ist ja auch mein Leben.» (pag. 521 Z. 106 ff.). Angesichts dieser entwaffnenden Selbsterkenntnis vermögen die widersprüchli- chen, als Schutzbehauptung anmutenden Aussagen des Beschuldigten und die Beteuerungen, nichts mit dem Raub zu tun zu haben, die vorerwähnten belasten- den Beweismittel nicht zu entkräften. Die Kammer erachtet somit den angeklagten Sachverhalt gemäss Anklageschrift Ziff. 3 als erstellt. 8. Rechtliche Würdigung räuberischer Diebstahl 8.1 Allgemeine Ausführungen Gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) macht sich des Raubes schuldig, wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht. Eben- falls des Raubes schuldig macht sich, wer, bei einem Diebstahl auf frischer Tat er- tappt, vorgenannte Nötigungshandlungen begeht, um die gestohlene Sache zu be- halten (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB; sog. räuberischer Diebstahl). Der Raub stellt damit in beiden Begehungsvarianten ein aus Diebstahl und qualifi- zierter Nötigung zusammengesetztes, zweiaktiges Delikt dar. Der Diebstahl wird dadurch zum Raub, dass entweder zum Zwecke dessen Begehung oder aber zum Zwecke der Sicherung der Beute eine qualifizierte Nötigung begangen wird. Der ei- gentliche Raubtatbestand ist die in Diebstahlabsicht begangene qualifizierte Nöti- gung. Zur Vollendung des Tatbestandes gehört zum einen ein vollendeter Dieb- stahl und zum anderen wird der Diebstahl erst dadurch zum Raub, dass der Täter ein tatbestandliches Nötigungsmittel anwendet, um die Eigentumsverschiebung herbeizuführen (BGE 133 IV 207 E. 4.2 mit Hinweisen). Demgegenüber ist der objektive Tatbestand des räuberischen Diebstahls dadurch gekennzeichnet, dass nach einem Diebstahl eine tatbestandliche Nötigungshand- lung begangen wird, um das Gestohlene zu behalten. Ein räuberischer Diebstahl ist 20 damit nur möglich, wenn der Diebstahl bereits vollendet ist (NIGGLI/RIEDO, in: Bas- ler Kommentar, Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 46 f. zu Art. 140 StGB). Vollendet ist der Diebstahl mit der Herstellung eines neuen, nicht notwendigerweise eigenen Gewahrsams nach dem Willen des Täters. Ob es dazu gekommen ist, bestimmt sich nach den allgemeinen Anschauungen und den Regeln des sozialen Lebens (Urteil des Bundesgerichts 6B_1360/2019 vom 20. November 2020 E. 2.3.1 mit Hinweis auf BGE 132 IV 108 E. 2.1). Nach der herrschenden Apprehensionstheorie ist dies der Fall, sobald der Täter die Sache ergriffen hat (TRECHSEL/CRAMERI, in: Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2021, N 11 zu Art. 139 StGB). Der Täter muss im Weiteren auf «frischer Tat ertappt» werden. Mit «frisch» gemeint ist eine Entdeckung des Diebstahls in flagrante delictu, d.h. bei Wahrneh- mung des Diebstahls, bei Vorbereitung des Abtransportes der Beute oder des Ab- transports selbst durch eine beliebige Drittperson am Tatort selbst oder dessen unmittelbarer Nähe, jedenfalls vor Beendigung des Diebstahls, sprich vor der Si- cherung der Beute (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N 49 zu Art. 140). Der Wert des Diebesguts spielt dabei keine Rolle, zumal beim Raub die Bestim- mung über die geringfügigen Vermögensdelikte gemäss Art. 172ter Abs. 2 StGB keine Anwendung findet (vgl. auch BGE 124 IV 102 E. 2). Die Nötigungshandlung muss darauf abzielen, die Beute zu sichern, d.h. den Ge- wahrsam am Diebesgut zu erhalten. Dabei ist allerdings nicht vorausgesetzt, dass die Sicherung der Beute das einzige Handlungsziel ist. Der Tatbestand ist auch er- füllt, wenn der Täter durch seine Nötigungshandlungen sowohl die Beute als auch seine Flucht sichern will, sofern es ihm nur primär um die Beutesicherung geht. Wenn die Nötigungshandlungen dagegen nur der Sicherung der Flucht des Diebes dienen oder sie nur verhindern sollen, dass er erkannt wird, so besteht kein räube- rischer Diebstahl (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N 52 zu Art. 140; s. auch BGE 92 IV 153 E. 1). Das Gesetz sieht alternativ drei Nötigungsmittel vor: Gewalt gegen eine Person, die Androhung einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben oder das Bewirken von Widerstandsunfähigkeit. Unter Gewalt gegen eine Person wird die unmittelbare physische Einwirkung auf den Körper einer Person verstanden. Dabei ist nicht vor- ausgesetzt, dass das Opfer durch die Anwendung von Gewalt zum Widerstand un- fähig gemacht wird (BGE 133 IV 207 E. 4.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_356/2012 vom 1. Oktober 2012 E. 1.2.1; NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N 18 ff. zu Art. 140). Bei der Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben muss die Dro- hung grundsätzlich geeignet sein, das Opfer widerstandsunfähig zu machen, d.h. die angedrohte Beeinträchtigung der körperlichen Integrität muss entsprechend ei- ne erhebliche sein. Das ergibt sich einerseits aus der Alternativität der Drohung mit der Gewalt, sollte aber auch aus der Mindeststrafe von sechs Monaten bereits klar sein. Ob dies zutrifft, ist nicht einfach zu bestimmen, wird aber anhand eines gene- ralisierenden Massstabes zu entscheiden sein, d. h. die Drohung muss so ausge- staltet sein, dass sich ihr auch ein anderer, «besonnener Mensch» in derselben Si- tuation beugen würde. Auch dieses Kriterium liefert keine scharfe Abgrenzung. Deutlich dürfte sein, dass die Drohung mit einer Tätlichkeit (z.B. einer Ohrfeige) nicht ausreichen kann. Umgekehrt kann nicht die Drohung mit einer schweren Kör- 21 perverletzung gefordert werden, weil typischerweise die Androhung einer einfachen Körperverletzung wie z.B. das Brechen eines Arms oder das «Zusammenschla- gen» durchaus geeignet ist, einen durchschnittlichen, besonnenen Menschen zum Einlenken zu bewegen. Der Täter muss die Drohung nicht ausführen wollen; es reicht aus, dass sie als ernst gemeint erscheint. Andererseits muss die Gefahr, die angedroht ist, gegenwärtig sein, d.h. ihre sofortige Verwirklichung muss in Aussicht gestellt werden (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N 30 ff. zu Art. 140). Die Androhung gegen- wärtiger Gefahr für Leib oder Leben kann sowohl ausdrücklich – wenn auch nur andeutungsweise – oder konkludent, etwa durch Vorhalten einer Waffe, erfolgen (BGE 72 IV 56). Subjektiv setzt der Tatbestand des räuberischen Diebstahls Vorsatz, mithin die Ausführung mit Wissen und Willen, sowie Aneignungs- und Bereicherungsabsicht voraus. Weiter muss die Nötigungshandlung in der Absicht erfolgen, die Beute zu sichern (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N 55 f. zu Art. 140). 8.2 Subsumtion Die Kammer kommt subsumierend im Einklang mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der Gewahrsamsbruch und die Herstellung neuen Gewahrsams nach dem Willen des Täters vorliegend im Zeitpunkt geschah, als der Beschuldigte dem Pri- vatkläger 3 die beiden Ketten vom Halse riss, wobei die Perlenkette zerriss, die einzelnen Perlen zu Boden fielen und zerstreut herumlagen. Nichts destotrotz trat mit dem erfolgreichen Abreissen die eigentliche Vollendung des Delikts, nämlich des Entreissdiebstahls, ein, welche als Voraussetzung eines räuberischen Dieb- stahls zwingend vor der Nötigungshandlung eintreten muss. Der Beschuldigte woll- te sich beide Ketten, die er von hinten ergriff, aneignen und tat dies auch. Dass da- bei eine der Ketten derart zerriss und die Perlen zu Boden fielen, konnte der Be- schuldigte weder voraussehen, noch entsprach dies seinem Plan. Das Diebesgut war in seinen werthaltigen Bestandteilen, nämlich den Perlen, nach wie vor vor- handen, wenn auch aus der ursprünglichen Form geraten. Das Abreissen der Ketten wurde aber vom Privatkläger 3 trotz Alkoholisierung be- merkt. Er wurde von der Gruppe Eritreer/Somalier gerade auf den Beschuldigten aufmerksam, mit dem er bei der Reithalle bereits früher einmal eine Auseinander- setzung gehabt hatte und der ihm zudem auch früher an jenem Abend bereits ge- folgt resp. näher gekommen war. Er richtete sich daraufhin an ihn und beschuldigte ihn der Wegnahme seiner Ketten. Auf Grund des erstellten Sachverhalts ist die Täterschaft des Beschuldigten bestätigt. Letzterer war somit in flagranti beim Dieb- stahl ertappt worden, und zwar noch am Tatort, kurz nach der Wegnahme. Dies geschah – wie für den räuberischen Diebstahl vorausgesetzt – nach Vollendung, aber noch vor Beendigung des Diebstahls. Erst durch die nachträgliche Nötigungs- handlung mittels Messer wurde der Privatkläger 3 schliesslich vertrieben, so dass der Beschuldigte zumindest die Möglichkeit hatte, die Perlen ungestört vom Boden aufzuheben und zusammen mit der Silberkette samt beiden Anhängern für sich zu behalten. Die Sicherung des Diebesguts war durch die Nötigung endgültig ermög- licht, so dass der Diebstahl zu diesem Zeitpunkt als beendet gelten kann. 22 Mit dem Vorhalten des Messers hat der Beschuldigte eine hinlängliche Nötigungs- handlung im Sinne des Gesetzes begangen, auch wenn er mit dem Messer nicht gegen den Privatkläger 3 gestochen hat. Durch die Rückforderung der Ketten sah sich der Beschuldigte vom Privatkläger 3 in der Sicherung der Beute gehindert. Mit dem darauffolgenden Vorhalt des Messers signalisierte der Beschuldigte klar, dass er mit der Frage nach dem Diebstahl in Ruhe gelassen werden wollte und sich nicht davor scheuen würde, das Messer gegen den Beschuldigten einzusetzen, wenn dieser ihm zu nahe kommen bzw. versuchen würde, die Silberkette bei ihm zu suchen und die Perlen vom Boden aufzulesen. Um dies klarzumachen benötigte es weder einer zusätzlichen Stichbewegung noch eines Fuchtelns gegen den Be- schuldigten. Alleine schon das Zeigen des gefährlichen Gegenstandes machte die Absichten des Beschuldigten auch für einen objektiven Dritten klar. Das vom Privatkläger 1 beschriebene Messer hat zwar eine mit ca. 10 cm ver- gleichsweise kurze, schwarzmatte, glattgeschliffene Klinge. Aber auch ein kleines Messer kann Todesangst bei einem Opfer auslösen, was jedoch zur Erfüllung des objektiven Tatbestandes gar nicht nötig ist. Der angedrohte Nachteil ist bereits ernstlich, wenn er irgendwo zwischen Tätlichkeit und schwerer Körperverletzung zu liegen kommt. Mit einem Küchenmesser können einem Menschen erhebliche Stich- und Schnittverletzungen zugefügt werden, welche je nach Ausführung auch zu sehr nachhaltigen Verletzungen wie Nervendurchtrennungen, Sehnenverletzungen, Durchtrennungen wichtiger Blutgefässe, Anstechen eines Organs, Blutvergiftungen etc. führen können. Dies war auch dem Privatkläger 3, welcher durch den Alkohol nach eigenen Angaben noch relativ gefasst reagierte, bewusst. Er sprach von Re- spekt, auch ein wenig Angst. Er konnte das Messer nicht anders denn als Drohung verstanden haben. Fakt ist, dass er den Beschuldigten nach anfänglicher Rückfor- derung in Ruhe gelassen hat und wegging, als dieser das Messer zückte. Bereits schon daraus ergibt sich die nachhaltige Wirkung des Messers auf den Privatkläger 3. Der angedrohte Nachteil überschreitet die Schwelle der Tätlichkeit deutlich. Die konkludente Drohung war so ausgestaltet, dass sich ihr auch ein anderer, «beson- nener Mensch» in derselben Situation dem Willen des Täters gebeugt hätte. Die er- forderliche qualifizierte Nötigung ist somit erfüllt. Der Beschuldigte handelte klar vorsätzlich. Mit dem Abreissen der Ketten und sei- nem Verhalten gegenüber dem Privatkläger 3 hat er eindeutig zum Ausdruck ge- bracht, dass er bezüglich der Beute in Aneignungs- und Bereicherungsabsicht handelte und zudem den direkten Vorsatz hatte, das Diebesgut durch Drohung ge- gen Leib und Leben zu sichern. Der Beschuldigte ist im Ergebnis des Raubes, begangen am 7. August 2021 in Bern zum Nachteil des Privatklägers 3, schuldig zu erklären. III. Strafzumessung 9. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung Die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung sind zutreffend. Darauf kann verwiesen werden (pag. 1184 ff., S. 45 ff. der Urteilsbegründung). Die 23 Strafkammern des Obergerichts verfügen als Berufungsgericht über umfassende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Das gilt auch für die Strafzumessung. Ergänzend ist sodann festzuhalten, dass die Kammer wie bereits erwähnt das Ver- bot der reformatio in peius zu beachten hat. Die Gesamtstrafe darf daher insge- samt nicht höher als im angefochtenen Urteil ausfallen, da nur der Beschuldigte Berufung erhoben hat (Art. 391 Abs. 2 StPO). Demgegenüber können in der Be- rechnung die Strafanteile für einzelne Delikte auch mit höheren Werten eingesetzt werden, als sie von der Vorinstanz festgesetzt wurden; denn das Verschlechte- rungsverbot wirkt sich nur auf das Ergebnis, mithin das Dispositiv des Urteils aus, nicht auf dessen Begründung (BGE 139 IV 282 E. 2.6). 10. Retrospektive Konkurrenz Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl vom 11. Mai 2021 rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à CHF 30.00 und zu einer Busse von CHF 300.00 verurteilt. Dabei handelte es sich nicht um Zusatzstrafen zu einem anderen Urteil. Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so hat es eine Zusatzstrafe auszusprechen. Sind die neu zu beurteilenden Straftaten ausnahmslos vor dem Ersturteil begangen worden, spricht man von vollkommener retrospektiver Konkurrenz (MATHYS, Leitfa- den Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N 524). Das Gericht ist auch bei der Zusatz- strafenbildung nach Art. 49 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 StGB an das gesetzliche Höchst- mass der Strafe gebunden (Urteil des Bundesgerichts 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.3.3 und 3.6; ACKERMANN, in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019 [aktualisiert per 30. April 2023], N 170 zu Art. 49 StGB). Von den vorliegend zu beurteilenden Delikten wurden zwei Delikte, welche nur mit Geldstrafe geahndet werden können, die Beschimpfung und die Hinderung einer Amtshandlung, beides vom 11. April 2021, vor diesem Strafbefehl begangen. Dies- bezüglich ist somit eine Zusatzstrafe zu bilden. Da mit den bereits rechtskräftigen 180 Tagessätzen Geldstrafe die Obergrenze der Geldstrafe gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB bereits ausgeschöpft wurde (wie die Vorinstanz in ihrer Urteilsbegründung übrigens bereits selber treffend erkannt hat; pag. 1193, S. 54 der Urteilsbegrün- dung), ist im Rahmen der Zusatzstrafenbildung nach Art. 49 Abs. 2 StGB zu einer Strafe von 180 Tagessätzen Geldstrafe eine spürbare Sanktion für die Hinderung einer Amtshandlung und die Beschimpfung nicht mehr zu erreichen, weswegen die Zusatzstrafe 0 Tagessätze Geldstrafe zu betragen hat. Bei dieser Ausgangslage erübrigen sich Ausführungen zur eigentlichen Strafzumessung zu diesen Delikten. Auch im Bussenbereich wurde mit dem Covid-19 Delikt (fehlende Maske) vom 11. April 2021 eine Tat vor Ausfällung des Strafbefehls begangen. Da es sich bei der zu verhängenden Busse aber um eine Ordnungsbusse handelt, welche nicht asperiert, sondern kumuliert wird (Art. 5 Abs. 1 des Ordnungsbussengesetz [OBG; SR 314.1]), entfällt auch die Asperation im Zusammenhang mit einer Zusatzstrafe. 24 11. Zur Gesamtstrafenbildung Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind nicht gleichartig und daher ku- mulativ zu verhängen. Das Gericht kann auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erken- nen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheits- strafe ausfällen würde (sogenannte konkrete Methode). Dass die massgebenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; 144 IV 217 E. 2.2; 142 IV 265 E. 2.3.2; 138 IV 120 E. 5.2). Die frühere Rechtsprechung liess Ausnahmen von der erwähnten konkreten Me- thode zu, dies beispielsweise bei zeitlich und sachlich eng miteinander verknüpften Straftaten, die sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen lassen (Urteile des Bundesgerichts 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.2; 6B_210/2017 vom 25. September 2017 E. 2.2.1; 6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 4.4). Eine weitere Ausnahme galt, wenn nicht eine deutlich schwerere Tat zusammen mit einer oder wenigen weiteren, leichter wiegenden Nebentaten zu sanktionieren war und bei einer Gesamtbetrachtung nur eine 360 Einheiten über- steigende Sanktion als verschuldensangemessen erschien (Urteile des Bundesge- richts 6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 1.8; 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 3.1; 6B_65/2009 vom 13. Juli 2009 E. 1.4.2). Seit BGE 144 IV 313 sind solche Ausnahmen nicht mehr zulässig (vgl. dort E. 1.1.2 mit Hinweis auf BGE 144 IV 217 E. 3.5.4; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 4.4; 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 3.4). Weiterhin gilt jedoch, dass das Gericht anstelle einer Geldstrafe auf eine Freiheits- strafe erkennen kann, wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 Bst. b StGB). Eine kurze Freiheitsstrafe anstelle einer Gelds- trafe von höchstens 180 Tagessätzen ist gemäss Art. 41 Abs. 1 Bst. a StGB (in Kraft seit 1. Januar 2018) zudem zulässig, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Vor dem 1. Januar 2018 sah das Gesetz auch für Strafen von mehr als sechs Monaten bis zu einem Jahr alternativ Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor (vgl. Art. 34 Abs. 1 aStGB). Bei der Wahl der Sanktionsart für Strafen zwischen sechs Monaten und einem Jahr war als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen war entsprechend dem Prinzip der Verhältnismässigkeit die Geldstrafe als weniger eingriffsintensive Sanktion zu bevorzugen (BGE 134 IV 82 E. 4.1; Urtei- le des Bundesgerichts 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2 und 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2). 25 Auch nach der neusten Rechtsprechung darf eine Gesamtfreiheitsstrafe ausge- sprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusam- menhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteile des Bundesgerichts 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.5; 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2; 6B_496/2020 vom 11. Ja- nuar 2021 E. 3.4.2; 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2; 6B_1186/2019 vom 9. April 2020 E. 2.2 und 2.4). Allgemein ist bei der Strafzumessung/Gesamtstrafenbildung vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen. Alsdann hat das Gericht die Einsatzstrafe für die schwerste Straftat innerhalb des Strafrahmens festzusetzen, indem es alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände berücksichtigt. Bei der Festsetzung der Einsatzstrafe sind zunächst alle (objektiven und subjekti- ven) verschuldensrelevanten Umstände zu beachten. In einem weiteren Schritt sind die übrigen Delikte zu beurteilen. Auch insoweit muss es den jeweiligen Um- ständen Rechnung tragen (BGE 144 IV 217, 142 IV 265, Urteil des Bundesge- richts 6B_559/2018 vom 26. Oktober 2018). In weiteren Schritten hat die Strafzu- messung auch für die übrigen Delikte zu erfolgen. Liegt eine gleichartige Strafe vor, ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten angemessen zu er- höhen, wobei in Anwendung des Asperationsprinzips aufzuzeigen ist, in welchem Ausmass die Einsatzstrafe erhöht wird. Das Gericht hat sämtliche Einzelstrafen für die von ihm zu beurteilenden Delikte festzusetzen und zu nennen, damit beurteilt werden kann, ob die einzelnen Strafen und deren Gewichtung bei der Strafschär- fung bundesrechtskonform sind (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3. mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts 6B_559/2018 vom 26. Oktober 2018). Erst nach der Festle- gung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind endlich die allgemeinen Täter- komponenten zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts 6B_466/2013 E. 2.3.2; 6B_42/2016 E. 5.1 und 6B_236/2016 E. 4.2). 12. Methodik, Strafrahmen und Strafart 12.1 Vorbemerkungen Der Beschuldigte ist wegen folgenden, mehrheitlich bereits rechtskräftigen Schuld- sprüchen zu bestrafen: - Versuchte schwere Körperverletzung, bedroht mit Freiheitsstrafe von 6 Mona- ten bis 10 Jahren (Art. 122 StGB); - Raub, bedroht mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis 10 Jahren (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB); - Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, begangen in zwei Fällen, bedroht mit Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe (Art. 285 Ziff. 1 Abs. 2 StGB); - Widerhandlungen gegen das AIG durch Missachtung einer Ausgrenzungsver- fügung, begangen in 9 Fällen, bedroht mit Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe (Art. 119 Abs. 1 AIG); 26 - Beschimpfung, mehrfach begangen, bedroht mit Geldstrafe bis zu 90 Tages- sätzen (Art. 177 Abs. 1 StGB); - Hinderung einer Amtshandlung, bedroht mit Geldstrafe bis 30 Tagessätzen (Art. 286 StGB); - Tätlichkeiten, bedroht mit Busse (Art. 126 StGB); - Rauchen in einem Gebäude des öffentlichen Verkehrs, bedroht mit Ordnungs- busse von CHF 80.00 (Art. 5 Abs. 1 Bst. a Bundesgesetz zum Schutz vor Pas- sivrauchen und Ziff. 10001 der damals gültigen Fassung der Ordnungsbussen- verordnung [OBV; SR 314.11]); - Konsum von Betäubungsmitteln, mehrfach begangen, bedroht mit Busse (Art. 19a Ziff. 1 BetmG); - Widerhandlung gegen die Covid-19 Verordnung 2 (in der Fassung vom 1. April 2021 und 13. Mai 2021), mehrfach begangen in zwei Fällen, bedroht mit Busse (Art. 7c Abs. 2 und 10f Abs. 2 Bst. a Covid-19 Verordnung 2) wobei diese gemäss OBV Anhang 2 Ziff. 16003 in der damals gültigen Fassung mit einer Ordnungsbusse von CHF 100.00 bedroht war; - Widerhandlung gegen das Gesetz über das kantonale Strafrecht, bedroht mit Busse (Art. 15 Abs. 1 KStrG). 12.2 Strafart, Strafrahmen und Bestimmung der schwersten Straftat Hinsichtlich der Wahl der Strafart kommt für die versuchte schwere Körperverlet- zung und den Raub von vornherein nur eine Freiheitsstrafe in Frage. In Anbetracht der nachfolgend konkret zu begründenden Strafhöhen in Bezug auf die zweifache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und neunfachen Widerhandlung gegen das AIG sind grundsätzlich sowohl das Ausfällen einer Freiheits- als auch einer Geldstrafe möglich. Vom Primat der Geldstrafe – wie voranstehend erwähnt – darf in solchen Konstellationen jedoch nur abgewichen werden, wenn das Aus- sprechen einer Freiheitsstrafe aus spezialpräventiven Gründen angezeigt oder die Geldstrafe in finanzieller Hinsicht uneinbringlich ist. Vorliegend kann festgestellt werden, dass sich der Beschuldigte trotz zahlreicher Anhaltungen durch die Polizei und Verurteilungen nicht von seinem delinquenten Verhalten abbringen liess. Erst mit seiner Versetzung in die Untersuchungs- resp. Sicherheitshaft konnte seine de- liktische Tätigkeit vorübergehend unterbrochen werden. Nachdem der Beschuldigte am 16. Juni 2021 nach einem Monat in Untersuchungshaft aus der Haft entlassen wurde (pag. 55) missachtete er allerdings bereits in derselben Nacht und daraufhin noch fünf weitere Male die ihm auferlegte Ausgrenzungsverfügung (Ziff. II. 4.4 – 4.9 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), machte sich der Tätlichkeiten schuldig (Ziff. II. 7 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und beging den Raub (Ziff. II. 2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs bzw. Ziff. 8 vorne), bis er schlussendlich am 16. September 2021 erneut festgenommen und anschliessend erneut in Untersu- chungshaft versetzt wurde (pag. 87 ff.). Selbst im Strafvollzug dauert das gewalt- tätige Verhalten des Beschuldigten jedoch an. So musste der Beschuldigte unter anderem wegen eines Angriffs auf die physische Integrität eines Mitarbeitenden und eines Miteingewiesenen der Justizvollzugsanstalt S.________ und zahlreichen 27 weiteren Vorfällen diszipliniert sowie unter anderem auch in Arrest versetzt werden (pag. 1392 ff.). In Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen erscheint deshalb einzig eine Freiheitsstrafe sachgerecht, zweckmässig und geeignet, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen und Vergehen abzuhal- ten. Angesichts der momentanen finanziellen Situation des Beschuldigten wäre oh- nehin nicht davon auszugehen, dass bei ihm eine Geldstrafe vollzogen werden könnte. Für diese Delikte sind deshalb je Freiheitsstrafen auszusprechen und hiernach eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Der ordentliche Strafrahmen für die schwere Kör- perverletzung (welche von der Kammer in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als abstrakt und konkret schwerstes Delikt betrachtet wird) beträgt Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis 10 Jahren. Der ordentliche Strafrahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Es bedarf gewichtiger Umstände, die das Verschulden als besonders leicht bzw. schwer erscheinen las- sen, damit die Unter- bzw. Überschreitung des ordentlichen Strafrahmens ange- zeigt erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Solche sind im vorliegenden Fall zu vernei- nen. Für die Beschimpfungen und die Hinderung einer Amtshandlung kommt von vorn- herein nur eine Geldstrafe in Frage. Der Strafrahmen beträgt drei bis 30 Tagessät- ze Geldstrafe (Art. 286 i.V.m. 49 Abs. 1 Satz 2 StGB). Die weiteren Delikte sind von Gesetzes wegen mit Busse zu ahnden, welche bis zu CHF 10'000.00 betragen kann (Art. 106 Abs. 1 StGB). Auch diese sind zu einer Gesamtbusse zu asperieren. Davon ausgenommen sind die Ordnungsbussen we- gen dem Rauchen und der verweigerten Maskentragung. Wie bereits erwähnt, erachtet die Kammer in Übereinstimmung mit der Vorinstanz von den abstrakt gleichartig bedrohten Delikten schwere Körperverletzung und Raub in Anbetracht der schwere des Verschuldens die schwere Körperverletzung als das schwerste Delikt, sodass die hierfür nachfolgend auszufällende Strafe die Einsatzstrafe bildet. 13. Einsatzstrafe für die versuchte schwere Körperverletzung 13.1 Allgemeine Ausführungen Da vorliegend die Strafe für ein versuchtes Delikt festzusetzen ist, ist gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung zuerst die schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt nach dem Vorsatz des Täters festzulegen. Massgeblich ist dem- nach, welche Folgen eingetreten wären, wenn die strafbare Handlung entspre- chend dem Vorsatz des Täters vollendet worden wäre (MATHYS, a.a.O., N 89). Die derart ermittelte hypothetische Strafe ist in der Folge unter Berücksichtigung des fakultativen Strafmilderungsgrunds von Art. 22 Abs. 1 StGB zu reduzieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.1). 13.2 Tatkomponenten Objektive Tatschwere 28 Geschütztes Rechtsgut ist die körperliche Integrität und die körperliche und geistige Gesundheit (TRECHSEL/FINGERHUTH, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxis- kommentar, 4. Aufl. 2021, N. 4 f. zu vor Art. 122 StGB). Der Beschuldigte verletzte durch seinen Messerstich in den Rücken dieses hochrangige Rechtsgut des Straf- klägers 1. Hinsichtlich der Schwere der Verletzung bzw. der Gefährdung des be- troffenen Rechtsguts stellt die Kammer fest, dass bei Vorliegen einer vollendeten schweren Körperverletzung die Verletzung von inneren Organen wie beispielswei- se der Niere oder der Milz und damit lebensbedrohliche Blutungen oder eine le- bensgefährliche Wundinfektion resultiert hätten. Effektiv erlitt der Strafkläger 1 durch das Zustechen mit einem Taschenmesser mit Klingenlänge von ca. 5 cm ei- ne ca. 3 cm lange und wenige Millimeter klaffende, glatt begrenzte Hautdurchtren- nung mit einer Wundtiefe von ca. 1.5 cm (pag. 234 f.). Das tatsächliche Verlet- zungsbild war für den Beschuldigten auf Grund der gewählten Waffe und des Stichs in den Rücken weder plan- noch voraussehbar, was den Angriff noch unbe- rechenbarer machte. Da der Beschuldigte dem Strafkläger 1 in den Rücken stach, war es diesem nicht möglich, dem Stich auszuweichen. Mit der Stichbewegung in den Rücken in unmittelbarer Nähe zu lebenswichtigen Organen, war die Gefahr ei- ner schweren bzw. lebensgefährlichen Verletzung sehr gross, und es ist bloss dem Zufall zu verdanken, dass der Strafkläger 1 keine schwereren Verletzungen davon- getragen hat. Entsprechend ist von einem mittelschweren Verschulden im unteren Bereich aus- zugehen und die Einsatzstrafe ist auf 46 Monate festzusetzen. Hinsichtlich der Verwerflichkeit des Handelns fällt in Übereinstimmung mit der Vor- instanz insbesondere negativ ins Gewicht, dass der Beschuldigte dem Strafkläger 1 nachrannte, als dieser sich bereits entfernt hatte und ihm aufgrund eines Streites über eine Bagatelle, welcher der Beschuldigte selber angefangen hatte, das Mes- ser in den Rücken rammte. Aufgrund der besonderen Verwerflichkeit des Handelns ist die Einsatzstrafe um 2 Monate auf 48 Monate zu erhöhen. Das Tatverschulden wird von der Kammer angesichts des weiten Strafrahmens und anderer denkbarer Fälle als mittelschwer im unteren Bereich betrachtet. Für das vollendete Delikt erscheint eine Einsatzstrafe von 48 Monaten als angemes- sen. Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich. Hierfür ist eine Strafminderung zu gewähren (vgl. MATHYS, a.a.O., N 249 mit Verweis auf BGE 133 IV 222 E. 5.3). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, war der Eventualvorsatz mit Blick auf das konkrete Vorgehen des Beschuldigten nicht weit vom direkten Vorsatz entfernt, weswegen die Kammer diesen bloss leicht verschuldensmindernd berücksichtigt und die Einsatzstrafe um ca. 10%, d.h. um fünf Monate auf 43 Monate reduziert. Die Tat wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Der Beschuldigte hätte sich da- zu entscheiden können, dem Strafkläger 1 nicht nachzurennen und ihn stattdessen in Ruhe zulassen. Daran ändert nach Ansicht der Kammer auch der Umstand sei- ner damaligen Alkoholisierung nichts. Dem Beschuldigten war angesichts des von ihm selber eingeräumten häufigen Alkoholkonsums die bei ihm eintretende ent- 29 hemmende und aggressive Wirkung bestens bekannt. Trotzdem betrank er sich er- neut und nahm seine Eskalation in der Gruppe geradezu in Kauf. Eine Reduktion rechtfertigt sich unter diesem Titel somit nicht. 13.3 Versuch Gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB kann das Gericht bei Vorliegen eines Versuchs die Strafe mildern. Das Mass der Milderung hängt unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolges und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab (MATHYS, Zur Technik der Strafzumessung, in: SJZ 100/2004 S. 173 ff., S. 178; WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 24 zu Art. 48a StGB). Der Beschuldigte hat nach seinem Plan mit dem einmaligen Zustechen alles getan, um die Tat zu verwirklichen. Der Versuch ist somit vollendet. Es ist zwar dem Zu- fall, aber wohl auch ein wenig seiner Alkoholisierung zu verdanken, dass er den Strafkläger 1 nicht schwerer verletzte. Von den erlittenen Verletzungen ging keine akute Lebensgefahr aus. Es resultierte jedoch eine 3 cm lange und wenige Millime- ter klaffende Stichverletzung, welche genäht werden musste und welche beim Lie- gen noch Schmerzen verursachte. Eine Reduktion der Strafe um ca. 30%, ausma- chend 13 Monate, erscheint unter diesen Voraussetzungen angemessen. Die Stra- fe reduziert sich damit auf 30 Monate. 13.4 Fazit Für die versuchte schwere Körperverletzung erscheint der Kammer gestützt auf die vorangehenden Ausführungen damit eine Strafe von 30 Monaten Freiheitsstrafe als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. 14. Asperation für die weiteren Delikte 14.1 Raub 14.1.1 Tatkomponenten Objektive Tatschwere Die von Art. 140 StGB geschützten Rechtsgüter bilden das Vermögen, die körperli- che Integrität und die persönliche Freiheit. Der Beschuldigte hat dem Privatkläger 3 unvermittelt zwei Halsketten abgerissen. Als der Privatkläger 3 diese zurückforder- te, hat der Beschuldigte ein kleines Messer gezückt und mit geöffneter Klinge ge- gen ihn gehalten. Dabei hat er zwar keine Stichbewegungen gemacht, den Privat- kläger 3 aber damit eingeschüchtert und zum Weggehen bewogen. Damit hat er seine Beute gesichert. Insgesamt hat der Beschuldigte mit diesem Vorgehen die vorgenannten Rechtsgüter verletzt. Obwohl sich der Deliktsbetrag auf CHF 750.30 beläuft und damit immer noch verhältnismässig gering ausfiel, war das für die Si- cherung der Beute eingesetzte Nötigungsmittel nicht harmlos. Das Vorgehen ist als verwerflich zu betrachten. Mit dem Vorhalten eines Messers stellte der Beschuldig- te dem Privatkläger 3 ernsthafte körperliche Nachteile in Aussicht. Insgesamt wiegt die Schwere der Verletzung der geschützten Rechtsgüter aber leicht, wobei immer noch leichtere Delikte denkbar sind. In Anbetracht des weiten Strafrahmens wird die Einsatzstrafe auf 12 Monate festgesetzt. 30 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte hinsichtlich des Diebstahls und der Drohung mit dem Messer in der Hand mit direktem Vorsatz, was sich infolge Tatimmanenz neutral auswirkt. Zu den Zielen und Beweggründen ist festzuhalten, dass es dem Beschul- digten nur darum ging, mit Gewalt bzw. der Androhung von Gewalt zu Wertge- genständen zu kommen, sei dies für den eigenen Gebrauch oder den Verkauf. Das Handlungsziel war somit rein egoistischer Natur. In Bezug auf die Willensrichtung handelte er hinsichtlich des Diebstahls und der Drohung mit dem Messer in der Hand mit direktem Vorsatz. Die Tat wäre zudem ohne Weiteres vermeidbar gewe- sen. Die subjektiven Tatkomponenten sind insgesamt neutral zu gewichten. 14.1.2 Asperation Die verschuldensangemessene Strafe von 12 Monaten wird mit 8 Monaten zur Ein- satzstrafe asperiert. Damit resultiert eine Strafe von 38 Monaten. 14.2 Drohung und Gewalt gegen Behörden und Beamte 14.2.1 Tatkomponenten Objektive Tatschwere Geschütztes Rechtsgut ist das reibungslose Funktionieren der staatlichen Organe (TRECHSEL/VEST, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N. 1 zu vor Art. 285 StGB). Indem der Beschuldigte gemäss dem von der Vorinstanz rechtskräftig erstellten Sachverhalt (siehe Ziff. 6 vorne) einerseits ver- suchte einen Mitarbeiter der M.________ mit den Fäusten zu schlagen und diesen beschimpfte und andererseits nach seiner Anhaltung auf der Polizeiwache einer Polizistin ins Gesicht spuckte und weitere Polizisten beschimpfte, verletzte er vor- genanntes Rechtsgut. Das Verhalten des Beschuldigten erweist sich zwar zwei- felsohne als verwerflich und geht über das Übliche hinaus, was Polizisten bzw. Mit- arbeiter der M.________ in ihrem Alltag erleben müssen. Mit Blick auf anderen denkbare Tatvarianten stuft die Kammer das objektive Tatverschulden jedoch den- noch als leicht ein. Die Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältin- nen und Staatsanwälte (VBRS) sehen für gewisse Deliktskategorien normierte Strafen vor. Die Kammer ist nicht an diese Richtlinien gebunden, sie können jedoch als Orientierungspunkte dienen (Urteil des Bundesgericht 6B_510/2019 vom 8. Au- gust 2019 E. 4.3). Die VBRS-Richtlinien sehen für den Referenzsachverhalt, wo- nach sich der Täter gewaltsam seiner Festnahme widersetzt, indem er dem Polizis- ten einen Ellbogen in die Magengegend rammt, ohne ihn zu verletzen, eine Strafe von 20 Strafeinheiten vor (Ziff. 14, S. 51 der Richtlinien). Sowohl der versuchte Angriff auf den Strafkläger 5 als auch das Anspucken der Polizisten sind nach Ansicht der Kammer mit dem Referenzsachverhalt zu verglei- chen, weswegen in Übereinstimmung mit der Vorinstanz für beide Vorfälle eine Strafe von je 20 Tagen Freiheitsstrafe als dem Verschulden des Beschuldigten an- gemessen erachtet wird. 31 Subjektive Tatschwere Mit Blick auf die subjektive Tatschwere kann festgehalten werden, dass der Be- schuldigte direktvorsätzlich handelte, was jedoch tatbestandsimmanent ist. Die Ta- ten wären ohne weiteres vermeidbar gewesen. Insgesamt wirkt sich die subjektive Tatschwere neutral aus, womit es bei einer Strafe von 20 Tagen Freiheitsstrafe pro Vorfall bleibt. 14.2.2 Asperation Die verschuldensangemessene Strafe von insgesamt 40 Tagen Freiheitsstrafe für die zweifach begangene Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte wird mit 30 Tagen bzw. einem Monat Freiheitsstrafe zur Einsatzstrafe asperiert. Damit resultiert eine Strafe von 39 Monaten. 14.3 Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz 14.3.1 Tatkomponenten Gemäss den von der Vorinstanz rechtskräftig erstellten Sachverhalten missachtete der Beschuldigte während knapp vier Monaten insgesamt neun Mal die Ausgren- zungsverfügung des Migrationsdienstes des Kantons Bern, von welcher er Kennt- nis hatte, indem er sich auf dem Gebiet der Stadt Bern aufhielt, obwohl ihm dies mit vorgenannter Verfügung verboten war. Der Beschuldigte manifestierte angesichts der Vielzahl an Missachtungen innerhalb von kurzer Zeit zwar eine gewisse Gleichgültigkeit gegenüber behördlichen Anordnungen, zeigte sich unbelehrbar und handelte mit direktem Vorsatz. Allerdings geht das Tatverschulden insgesamt nicht über das übliche Mass hinaus, weswegen in Übereinstimmung mit der Vorinstanz und in Anlehnung an die VBRS-Richtlinien (Ziff. 3.V, S. 30) eine Strafe von 25 Ta- gen Freiheitsstrafe pro Missachtung, insgesamt ausmachend, 225 Tage Freiheits- strafe, als verschuldensangemessen erachtet wird. 14.3.2 Asperation Die verschuldensangemessene Strafe von 225 Tagen Freiheitsstrafe für die neun Widerhandlungen gegen das AIG wird mit 150 Tagen bzw. 5 Monaten Freiheits- strafe zur Einsatzstrafe asperiert. Damit resultiert eine Gesamtfreiheitsstrafe von 44 Monaten. 15. Geldstrafen Mit Verweis auf die Ausführungen unter Ziff. 10 hiervor erübrigen sich detaillierte Ausführungen zur eigentlichen Strafzumessung hinsichtlich der vorliegend ange- klagten Delikte, welche lediglich mit Geldstrafe geahndet werden können. Weil die Strafen für die Beschimpfung und die Hinderung einer Amtshandlung, beides be- gangen am 11. April 2021, als Zusatzstrafe zu einer bereits rechtskräftigen Höchst- geldstrafe auszufällen sind, beträgt die Zusatzstrafe auf Grund der gesetzlichen Deckelung (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB) 0 Tagessätze. Die Beschimpfung beging der Beschuldigte am 15. Mai 2021 und damit nachdem er mit Strafbefehl vom 11. Mai 2021 rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 180 Ta- gessätzen verurteilt worden war. Für diese neue Tat kommt er im Lichte der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 145 IV 1 E. 1.2 f.) nicht mehr in Genuss ei- 32 ner Asperation mit der Vorstrafe und profitiert nach Ansicht der Kammer auf Grund der Zäsur zwischen der retrospektiven Deliktsgruppe und der nach dem Ersturteil begangenen Tat auch nicht mehr von der strafartbedingten Deckelung für die Vor- phase; es kommt zur Kumulation. Im Einklang mit der Vorinstanz wird unter Berücksichtigung des Referenzsachverhalts gemäss VBRS-Richtlinien (Ziff. 14, S. 48) für die Beschimpfung eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen als angemessen er- achtet. Diese wird zusätzlich zur Zusatzstrafe von 0 Tagessätzen verhängt. Seit der vorinstanzlichen Einschätzung haben sich beim Beschuldigten keine Ände- rungen seiner finanziellen Verhältnisse ergeben, weswegen es bei einem Tages- satz von CHF 10.00 bleibt. Folglich ist der Beschuldigte für die Beschimpfung vom 11. Mai 2021 zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätze zu CHF 10.00 zu verurteilen. 16. Bussen Für die Übertretungen sind Bussen auszusprechen. In Abweichung der vorinstanz- lichen Einschätzung erachtet die Kammer hierbei jedoch nicht durchwegs das As- perationsprinzip als anwendbar. Bei den Bussen wegen Widerhandlungen gegen das Epidemiengesetz sowie die Covid-19-Verordnung und wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen handelt es sich um Ord- nungsbussen, welche in der Regel nicht zu asperieren sondern zu kumulieren sind. Zudem werden das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person nicht berücksichtigt (vgl. Art. 1 und Art. 5 Abs. 1 OBG i.V.m. Anhang 2 Ziff. 10001 und Ziff. 16003 der OBV sowie Art. 15 Abs. 1 KStrG). Der Konsum von Betäubungsmitteln ist in Bezug auf Marihuana ebenfalls als Ordnungsbusse aus- gestaltet. Weil angesichts der Gesamtanklage der Marihuanakonsum nicht genau vom Kokainkonsum abgrenzbar ist, wird zu Gunsten des Beschuldigten auf die ge- samte Busse das Asperationsprinzip angewendet. Daraus resultiert aus Sicht der Kammer folgendes Bussensystem: Bussen asperiert Tätlichkeit 500.00 Widerhandlung BetmG 200.00 (vor Asperation 300.00) Widerhandlung KStrG 100.00 (vor Asperation 150.00) Ergibt asperiert zu 2/3 800.00 Ordnungsbussen kumuliert Rauchen 80.00 Maskenverweigerung (2x) 200.00 Ergibt kumuliert 280.00 Total 1’080.00 Aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten ist die Kammer allerdings an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, weswegen es bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Busse von CHF 900.00 bleibt. Für 33 den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse tritt an ihre Stelle eine Ersatz- freiheitsstrafe von neun Tagen (Art. 106 Abs. 2 ff. StGB). 17. Täterkomponenten Bezüglich des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse kann vorab auf die Er- wägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1194 f., S. 55 f. der Urteilsbe- gründung). Demnach wurde der Beschuldigte im Jahr 2001 in Eritrea geboren und reiste am U.________ mit fünfzehn Jahren in die Schweiz ein. Im V.________ er- folgte der negative Asylentscheid. Er besuchte die Schule bis zur 8. Klasse. In der Schweiz ging der Beschuldigte nicht mehr zur Schule und ging auch keiner Er- werbstätigkeit nach. Seit dem 1. Juli 2020 wurde er von der Sozialhilfe unterstützt. Seit Dezember 2019 wurde der Beschuldigte vier Mal teilweise einschlägig verur- teilt (pag. 1398 ff.), wobei mit den Verurteilungen wegen einfacher Körperverlet- zung und Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte auch bereits Vorstra- fen wegen einem Delikt gegen Leib und Leben bzw. Delikte in Zusammenhang mit Gewalt und damit nicht zu unterschätzende Vorstrafen vorliegen. Der Beschuldigte zeigt sich bisher absolut unbelehrbar und weist ein beispiellos negatives Nachtat- verhalten auf. So wurde er auch nach einem Monat Untersuchungshaft wiederum mehrfach straffällig und beging unter anderem einen Raub. Selbst im Strafvollzug dauert das gewalttätige Verhalten des Beschuldigten bis zum heutigen Tag an. Der Auffassung der Vorinstanz, dass das Alter, der schwierige Start als unbegleite- ter Minderjähriger sowie die damals und auch heute offensichtlich noch nicht abge- schlossene Persönlichkeitsentwicklung bei der auszusprechenden Freiheitsstrafe strafmindernd mit einem Abzug von drei Monaten, bei den Geldstrafen und Bussen im Umfang von einem Drittel zu berücksichtigen sei, kann die Kammer nicht folgen. Der Beschuldigte war im vorliegenden Deliktszeitpunkt bereits 20-jährig und hat mit den früheren, bedingt ausgesprochenen Strafen bzw. Nichtwiderrufen mehrere Chancen erhalten resp. hätte seine Lektion aus diesen Schüssen vor den Bug ler- nen können und müssen. Es gibt durchaus auch Menschen mit ähnlichen Lebens- geschichten, die sich trotz des schwierigen Starts in der Schweiz rechtskonform verhalten. Davon ist beim Beschuldigten hingegen nichts zu erkennen. Der Ge- samtsituation des Beschuldigten trägt die Kammer nach dem Gesagten nur margi- nal – im Rahmen der nachfolgenden Strafschärfung – Rechnung. Schliesslich ist festzuhalten, dass der Beschuldigte anlässlich seiner Befragungen zwar teilweise Eingeständnisse machte, jedoch nicht von einem vollumfänglichen Geständnis gesprochen werden kann. Er zeigte weder Reue und noch Einsicht in das Unrecht seiner Taten. Seine fragmentarische Kooperationsbereitschaft führt nicht zu einer Strafreduktion. Unter Berücksichtigung der vorerwähnten Gesamtsituation des Beschuldigten er- achtet die Kammer eine Strafschärfung um (lediglich) 2 Monate Freiheitsstrafe we- gen der einschlägigen Vorstrafen und des negativen Nachtatverhaltens als ange- zeigt. Die restlichen Täterkomponenten wirken sich neutral aus. Somit resultiert ei- ne Gesamtfreiheitsstrafe von 46 Monaten. In Bezug auf die Geldstrafe erachtet die Kammer angesichts der lediglich 10 Ta- gessätze eine Straferhöhung nicht für angezeigt. 34 Die Busse hätte die Kammer aufgrund der Täterkomponenten – unter Berücksichti- gung, dass in der Gesamtbusse auch Ordnungsbussen enthalten sind – in lediglich bescheidenem Umfang auf CHF 1'100.00 erhöht. 18. Konkrete Strafen Zusammengefasst erachtet die Kammer folgende Strafen als angemessen: - 46 Monate Freiheitsstrafe - 0 Tagessätze Geldstrafe als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 11. Mai 2021 - 10 Tagessätze Geldstrafe à CHF 10.00, ausmachend CHF 100.00 - CHF 1'100.00 Busse Aufgrund des Verschlechterungsverbots dürfen die Strafen insgesamt jedoch nicht höher ausfallen, als von der Vorinstanz verhängt. Hinsichtlich der Freiheitsstrafe bleibt es somit bei 40 Monaten und in Bezug auf die Busse bei CHF 900.00. 19. Vollzugsart Für die Freiheitsstrafe kommt angesichts der Höhe von 40 Monaten von vornherein kein bedingter oder teilbedingter Vollzug in Frage (Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 StGB). Für den Vollzug der Geldstrafe kann mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass angesichts der einschlägigen Vorstrafen, der beispiellosen Unbelehrbarkeit und des sogar im Strafvollzug andauernden gewalttätigen bzw. delinquenten Verhaltens von einer denkbar ungünstigen Legalprognose ausgegangen muss. Vorliegend be- steht keine Aussicht auf Bewährung, weswegen auch die Geldstrafe von 10 Tages- sätzen à CHF 10.00 unbedingt ausgesprochen wird. 20. Anrechnung Untersuchungshaft Total sind die Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 214 Tagen (173 bis und mit vorinstanzlichem Urteilstag am 2. Februar 2022 und danach 41 Tage vom 3. Februar 2022 bis und mit 15. März 2022, einen Tag vor vorzeitigem Strafantritt) in vollem Umfang auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (vgl. Art. 51 StGB). Zudem ist festzustellen, dass der Beschuldigte am 16. März 2022 seine Strafe vorzeitig angetreten hat. IV. Landesverweisung 21. Allgemeine Grundlagen zur Landesverweisung Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen versuchter schwerer Körperverlet- zung und/oder Raub verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 Bst. b und c StGB). Die obligatorische Lan- desverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3 mit Hinweis). Sie muss zudem unabhängig davon ausgespro- chen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbe- 35 dingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 mit Hinweisen; 144 IV 168 E. 1.4.1). Von der Anordnung einer Landesverweisung kann nur ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und E. 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen. Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiäre Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Das Gericht darf auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.2 mit Hinweisen). Art. 66d StGB regelt den Vollzug der obligatorischen Landesverweisung. Mögliche Vollzugshindernisse im Sinne dieser Bestimmung sind unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten bereits bei der strafgerichtlichen Anordnung der Landesverweisung zu berücksichtigen, soweit die Verhältnisse stabil und die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung definitiv bestimmbar sind (Urteile des Bundesgerichts 6B_1368/2020 vom 30. Mai 2022 E. 4.3; 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.3; 6B_105/2021 vom 29. November 2021 E. 3.4.2; 6B_1077/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.5.6). Es ist dem Non-refoulement-Gebot (Art. 25 Abs. 2 BV, Art. 5 Abs. 1 des Asylgesetzes [AsylG; SR 142.31]) und anderen völkerrechtlich zwingenden Bestimmungen auf der Ebene des Vollzugs Rechnung zu tragen (vgl. Art. 66d Abs. 1 StGB; Urteile des Bundesgerichts 6B_1368/2020 vom 30. Mai 2022 E. 4.3; 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.3; 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2). Liegt ein definitives Vollzugshindernis vor, so hat der Sachrichter auf die Anordnung der Landesverweisung zu verzichten (BGE 147 IV 453 E. 1.4.5; 145 IV 455 E. 9.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_1368/2020 vom 30. Mai 2022 E. 4.3.1). Im Übrigen sind die Vollzugsbehörden zur Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse, welche zum Zeitpunkt des Sachurteils noch nicht feststehen, zuständig (Urteile des Bundesgerichts 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.5; 6B_1368/2020 vom 30. Mai 2022 E. 4.3.1; 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.3; je mit Hinweisen). 36 Der Vollzug der obligatorischen Landesverweisung kann gemäss Art. 66d Abs. 1 Bst. a erster Teilsatz StGB aufgeschoben werden, wenn der Betroffene ein von der Schweiz anerkannter Flüchtling ist und durch die Landesverweisung sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre; davon ausgenommen ist der Flüchtling, der sich gemäss Art. 5 Abs. 2 AsylG nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen kann (Art. 66d Abs. 1 Bst. a zweiter Teilsatz StGB). Gemäss Art. 66d Abs. 1 Bst. b StGB kann der Vollzug auch aufgeschoben werden, wenn andere zwingende Bestimmungen des Völkerrechts entgegenstehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.4). Das (flüchtlingsrechtliche) Non-refoulement-Gebot i.S.v. Art. 66d Abs. 1 Bst. a StGB stellt ein relatives Vollzugshindernis dar, welches an die Flüchtlingseigenschaft des Betroffenen anknüpft. Die Ausnahme vom Non- refoulement-Gebot i.S.v. Art. 66d Abs. 1 Bst. a zweiter Teilsatz StGB ist restriktiv anzuwenden. Voraussetzung ist, dass vom Täter für die Allgemeinheit des Zufluchtsstaates eine schwerwiegende Gefährdung ausgeht. Das (menschenrechtliche) Non-refoulement-Gebot i.S.v. Art. 66d Abs. 1 Bst. b StGB gilt absolut, und verhindert, unabhängig eines ausländerrechtlichen Status, der begangenen Straftaten oder des Gefährdungspotentials des Betroffenen eine Ausschaffung (Urteil des Bundesgerichts 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.4 mit Hinweisen). Bei anerkannten Flüchtlingen ist die Landesverweisung nur unter den Voraussetzungen des Abkommens über die Rechtsstellung der FIüchtlinge (FIüchtlingskonvention [FK; SR 0.142.30]) zulässig. Nach Art. 32 Ziff. 1 FK darf ein Flüchtling, der sich rechtmässig in der Schweiz aufhält, nur aus Gründen der Staatssicherheit oder der öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden. Nach der ausländerrechtlichen Praxis setzt die Aus- oder Wegweisung eines Flüchtlings eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung voraus (vgl. Art. 5 Abs. 2 AsylG und Art. 33 Ziff. 2 FK). Diese Voraussetzung ist im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 66a Abs. 2 StGB umzusetzen. Es handelt sich um eine Mindestanforderung an das dort zu veranschlagende öffentliche Interesse an der Landesverweisung. Dieses kann sich nur in der umschriebenen Form gegen private Interessen des anerkannten Flüchtlings am Verbleib in der Schweiz durchsetzen. Zudem dürfen Flüchtlinge nicht in einen Staat ausgeschafft werden, in dem sie verfolgt werden oder in dem ihnen Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (Non-refoulement-Gebot; Art. 25 Abs. 2 und 3 BV, Art. 33 Ziff. 1 FK; Urteil des Bundesgerichts 6B_368/2020 vom 24. November 2021 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 22. Rückwirkungsverbot Die Landesverweisung betrifft nur Katalogdelikte, welche am oder nach dem 1. Ok- tober 2016 begangen wurden (BGE 146 IV 311 E. 3.2.2). Die hier relevante ver- suchte schwere Körperverletzung und der Raub wurden nach diesem Datum be- gangen. 37 23. Landesverweisung in concreto 23.1 Vorliegen einer Katalogstraftat Der Beschuldigte ist eritreischer Staatsbürger. Mit seiner Verurteilung wegen ver- suchter schwerer Körperverletzung und Raub, liegen zwei Anlasstaten gemäss Art. 66a Abs. 1 Bst. b und c StGB vor, welche in der Regel zu einer obligatorischen Landesverweisung führen. Nachfolgend gilt es anhand der eingangs erwähnten Kri- terien zu prüfen, ob beim Beschuldigten aufgrund eines schweren persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB oder wegen eines definitiven Voll- zugshindernisses ausnahmsweise auf das Aussprechen einer Landesverweisung zu verzichten ist. 23.2 Härtefallprüfung 23.2.1 Aufenthaltsdauer und Grad der Integration Der Beschuldigte reiste am U.________ im Alter von 15 Jahren in die Schweiz ein (pag. 621 ff., pag. 1335). Damit hat er seine Kindheit und einen Teil seiner prägen- den Jugendjahre in seinem Heimatland Eritrea verbracht. Er ist nun seit fast sieben Jahren in der Schweiz, wobei zu beachten ist, dass er seit dem 15. Mai 2021 in Un- tersuchungs- und Sicherheitshaft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug ist. Trotz seines fast siebenjährigen Aufenthaltes, ist dem Beschuldigten die Integration in die hiesi- ge Gesellschaft weder in persönlicher noch wirtschaftlicher Hinsicht gelungen. Zwar ist dem Beschuldigten zugutezuhalten, dass er sich ohne Probleme auf Hochdeutsch verständigen kann und Schweizerdeutsch versteht, was sich auch anlässlich der Berufungsverhandlung zeigt (pag. 71 ff., pag. 1415 ff.). Ansonsten sind aber keine nennenswerten Integrationsbemühungen erkennbar. Der Beschul- digte besuchte in Eritrea die Schule bis Anfang der achten Klasse (pag. 621, pag. 1335). In der Schweiz absolvierte er weder eine Aus- oder Weiterbildung, noch ging er irgendeiner Erwerbstätigkeit nach. Seit dem 1. Juli 2020 wurde er von der Sozialhilfe unterstützt (pag. 612 und pag. 622). Im Strafvollzug nahm der Beschul- digte das Bildungsangebot bisher nicht wahr (pag. 1395). Er betätigte sich vor sei- ner Inhaftierung weder in einem Verein oder einer Interessensgruppe, noch übte er irgendwelche Hobbies aus, bei welchen er soziale Kontakte zur hiesigen Bevölke- rung hätte knüpfen können (pag. 612). Gemäss dem Vollzugsbericht der JVA S.________ erhält der Beschuldigte privaten Besuch und pflegt seine Kontakte auch regelmässig via Zellentelefon. Sein soziales Netzwerk scheint jedoch vorwie- gend aus Landsleuten zu bestehen (pag. 1396). Er wurde seit Dezember 2019 vier Mal teilweise einschlägig verurteilt (pag. 1398 ff.) wobei die dem diesem Verfahren zugrundeliegenden Straftaten zeigen, dass ihn die bisherigen Verurteilungen und verhängten Geldstrafen nicht zur Räson bringen konnten. Vor seiner Zeit im Straf- vollzug konsumierte der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben regelmässig Mari- huana und Kokain (pag. 1054) und trank regelmässig und exzessiv Alkohol. Offen- bar manifestiert sich selbst im Strafvollzug die kriminelle Energie des Beschuldig- ten. So musste unter anderem schon wegen eines Angriffs auf die physische Inte- grität eines Mitarbeitenden und eines Miteingewiesenen der JVA S.________, Sachbeschädigungen, Beleidigungen und Drohungen gegenüber dem Personal, 38 Besitzes verbotener Gegenstände und Missbrauchs von Arzneimitteln diszipliniert werden (pag. 1264, pag. 1274, pag. 1392 ff.). Die Integration des Beschuldigten muss insgesamt als gescheitert bezeichnet wer- den. 23.2.2 Familiäre Bindungen Der Beschuldigte ist in Eritrea geboren und bei seiner Mutter und später bei seiner Grossmutter aufgewachsen (pag. 324). Er hat drei Schwestern und einen Bruder (pag. 633). Zwei Schwestern leben in der Schweiz, eine Schwester, der Bruder, seine Eltern und seine Grossmutter leben nach wie vor in Eritrea (pag. 633, pag. 621). Über eine eigene Familie verfügt der Beschuldigte nicht. Er ist ledig und hat keine Kinder (pag. 324, pag. 621). 23.2.3 Gesundheitszustand Soweit aus den Akten ersichtlich ist der Beschuldigte in einem guten, altersent- sprechenden Gesundheitszustand (pag. 1394). Gemäss der Risikoabklärung der Abteilung für forensisch-psychologische Abklärung vom 11. Mai 2022, lasse sich beim Beschuldigten jedoch eine punktuelle dissoziale Verhaltensbereitschaft er- kennen und es werde von einem im Vergleich zur Normalbevölkerung erheblich er- höhten Risiko für Gewaltdelikte ausgegangen (pag. 1283). Weil das Problemprofil des Beschuldigten eine deliktorientierte psychotherapeutische Behandlung indizie- re, wurde von den Bewährungs- und Vollzugsdiensten eine ambulante Therapie während des Strafvollzugs angeordnet (pag. 1234). Von März bis Ende Juni 2023 nahm der Beschuldigte die psychotherapeutischen Gespräche mit dem Therapeu- ten der UPD in Anspruch (pag. 1394). 23.2.4 Resozialisierungschancen im Heimatland Die Muttersprache des Beschuldigten ist Tigrinya, eine Landessprache von Eritrea (pag. 622). Er ist am P.________ in Eritrea geboren und reiste 2016 als Fünfzehn- jähriger in die Schweiz ein. Damit hat er seine Kindheit und einen Teil der prägen- den Jugendjahre in Eritrea und einen Teil der prägenden Jugendjahre in der Schweiz verbracht. Der Beschuldigte verfügt in Eritrea mit seinen zwei Schwestern, seiner Mutter und seinem Vater auch weiterhin über nahe Verwandte, wobei seine Mutter gemäss seinen eigenen Angaben im Gefängnis ist (pag. 636). Im Weiteren lebt auch seine Grossmutter, bei welcher er teilweise aufgewachsen ist, noch in Eritrea (pag. 635). Der Beschuldigte verfügt in Eritrea somit über ein familiäres Netz und ist mit der Sprache, der Kultur und den Gepflogenheiten in seinem Hei- matland bestens vertraut. Nach acht Schuljahren hat er in Eritrea in einer Garage gearbeitet (pag. 612) womit er dort, im Gegensatz zur Schweiz, auch bereits erste Arbeitserfahrungen sammeln konnte. Auch wenn die Reintegration in Eritrea nach dem siebenjährigen Aufenthalt in der Schweiz mit Schwierigkeiten verbunden sein dürfte, erscheinen die Resozialisierungschancen in Takt. Zu beachten ist hierbei auch, dass die Resozialisierungs- resp. Integrationschancen, mangels Ausbildung, Arbeitserfahrung und persönlicher und wirtschaftlicher Integration auch in der Schweiz gering sind. 39 23.2.5 Fazit der Härtefallprüfung In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist gestützt auf das Gesagte festzustellen, dass beim Beschuldigten keine tiefgreifende persönliche oder gesellschaftliche, so- ziale oder berufliche Integration stattgefunden hat und ein schwerer persönlicher Härtefall zu verneinen ist (pag. 1201 f.). 23.3 Vollzugshindernisse der Landesverweisung Der Beschuldigte reiste am U.________ in die Schweiz ein und stellte ein Asylge- such, welches am V.________ mangels Flüchtlingseigenschaft abgewiesen wurde. Aufgrund der Unzumutbarkeit der Wegweisung verfügte das Staatssekretariat für Migration jedoch die vorläufige Aufnahme (pag. 654). Mit Verweis auf den negati- ven Asylentscheid (pag. 650 ff.) und in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen (pag. 1200) ist festzuhalten, dass der Beschuldigte nicht als Flüchtling anerkannt bzw. sein Asylgesuch abgelehnt wurde und auch ansonsten keine völ- kerrechtlichen Verpflichtungen erkennbar sind, welche einer Landesverweisung entgegenstehen würden. Der Kammer liegen keine Hinweise dafür vor, dass sich die Verfolgungssituation des Beschuldigten seit dem Asylentscheid verändert hätte. Da er bereits im Alter von 14 Jahre illegal aus seiner Heimat ausgereist ist, hat er nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen und ist so- mit weder aus dem Nationaldienst desertiert, noch hat er diesen verweigert (pag. 653). Andere individuelle Gründe, welche eine Wegweisung im heutigen Zeit- punkt als unzulässig erscheinen lassen würden sind nicht ersichtlich und wurden vom Beschuldigten auch nicht geltend gemacht. Gemäss aktuell geltender Asylpra- xis und Rechtsprechung zu Eritrea ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschul- digten alleine aufgrund seiner damaligen rechtswidrigen Ausreise aus seinem Hei- matland ernsthafte Nachteile drohen würden (pag. 1336). Der Vollzug einer Weg- weisung nach Eritrea fällt lediglich dann ausser Betracht, wenn aussergewöhnliche persönliche Umstände vorliegen würden, die das Überleben der betroffenen Per- son gefährden würden (Urteil des Bundesgericht 6B_86/2022 vom 22. März 2023 E. 2.3 mit Hinweisen). Solche liegen vorliegend nicht vor, womit auch kein definiti- ves Vollzugshindernis gegeben ist. Schliesslich muss der Vollzug der Landesverweisung als grundsätzlich möglich be- trachtet werden. Das Bundesverwaltungsgericht hielt hierzu fest, dass zwangswei- se Rückführungen nach Eritrea derzeit zwar nicht möglich seien, die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvoll- zugs praxisgemäss aber entgegenstehe (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2501/2018 vom 27. September 2018 E. 8.4). Dieser Auffassung schliesst sich die Kammer an. Die eritreischen Behörden akzeptieren zwar nach wie vor keine zwangsweisen Rückführungen ihrer Staatsbürger. Eine freiwillige Rückreise ist je- doch möglich. Es geht sodann auch nicht an, dass das Aussprechen einer obligato- rischen Landesverweisung davon abhängig gemacht wird, ob die beschuldigte Per- son freiwillig in ihr Heimatland zurückkehrt oder sie sich der Landesverweisung verweigert. Es erscheint somit aus heutiger Sicht zumutbar, den Beschuldigten nach Eritrea wegzuweisen. 40 Abschliessend gilt es daran zu erinnern, dass die Überprüfung der Verhältnismäs- sigkeit der Landesverweisung durch die Kammer die Strafvollzugsbehörde nicht davon befreit, die Vollstreckbarkeit anhand der aktuellen Verhältnisse nach Art. 66d Abs. 1 StGB zu überprüfen (BGE 147 IV 453 E. 1.4.7; Urteil des Bundesgerichts 2C_526/2022 vom 3. Juli 2023 E. 4.3). 24. Dauer der Landesverweisung 24.1 Theoretische Ausführungen Art. 66a Abs. 1 StGB sieht als Dauer der obligatorischen Landesverweisung einen Rahmen von 5 bis 15 Jahren vor. Die Bemessung der Dauer im Einzelfall liegt im Ermessen des Gerichts, welches sich dabei insbesondere am Verhältnismässig- keitsgrundsatz zu orientieren hat (Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes vom 26. Juni 2013, BBl 2013 5975 ff., S. 6021). Bun- desgericht hat hierzu festgehalten, dass die Rechtsfolge, das heisst die Dauer der Landesverweisung, aufgrund des Verschuldens und der Gefährdung der öffentli- chen Sicherheit zu bestimmen sei (Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 E. 1.3.4). 24.2 Dauer in concreto Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer Landesverweisung von 7 Jahren (pag. 1085). Diese Dauer erscheint angesichts der verhängten Freiheits- strafe für die konkret zur Landesverweisung führenden Delikten (versuchte schwe- re Körperverletzung und Raub) angemessen. Beim Körperverletzungsdelikt liegt das Verschulden gar im mittleren Bereich und kann somit als gewichtig eingestuft werden. Mit der Überschreitung der Mindestdauer um zwei Jahre wird diesem Um- stand Rechnung getragen und dem Umstand, dass der Beschuldigte die öffentliche Ordnung und Sicherheit massiv gefährdete und trotz seiner teils einschlägigen Vor- strafen unbeirrt weiter delinquierte. 25. Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) 25.1 Theoretische Ausführungen Die Kammer hat beim Aussprechen einer Landesverweisung auch zu prüfen, ob im Weiteren eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem (nachfolgend: SIS) zu erfolgen hat (BGE 146 IV 172 E. 3.2.5). Die Ausschreibung der Landes- verweisung bewirkt, dass der betroffenen Person die Einreise in das Hoheitsgebiet aller Schengen-Mitgliedstaaten grundsätzlich untersagt ist (BGE146 IV 172 E. 3.2.3). Die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS wird vom urteilenden Gericht an- geordnet (Art. 20 der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Infor- mationssystems [N-SIS] und das SIRENE-Büro [N-SIS-Verordnung; SR 362.0]). Die Zulässigkeit der Ausschreibung von Drittstaatsangehörigen zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im SIS beurteilt sich nach den Bestimmungen der Ver- ordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schen- gener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung 41 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 (nachfolgend: SIS-Verordnung-Grenze). Im SIS können nur sogenannte Drittstaatenangehörige ausgeschrieben werden. Darunter fasst die SIS-Verordnung-Grenze Personen, die weder Bürger der EU noch Drittstaatenangehörige sind, die sich auf ein Freizügigkeitsrecht berufen kön- nen (Art. 3 Ziff. 4 SIS-Verordnung-Grenze). Voraussetzung der Ausschreibung im SIS ist sodann eine nationale Ausschreibung, die auf einer Entscheidung der zu- ständigen nationalen Instanz (Verwaltungsbehörde oder Gericht) beruht (Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze). Gestützt auf Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze wird eine Ausschreibung im SIS eingegeben, wenn diese Entscheidung auf eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale Sicherheit gestützt wird, welche die Anwesenheit des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mit- gliedstaats darstellt. Dies ist laut dem Verordnungstext insbesondere der Fall bei einem Drittstaatsangehörigen, der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat ver- urteilt worden ist, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 Bst. a i.V.m. Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze). Diese Voraussetzung von Art. 24 Ziff. 2 Bst. a i.V.m. Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung- Grenze ist laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung erfüllt, wenn der entsprechen- de Straftatbestand im Höchstmass eine Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr vorsieht und nicht, wenn eine konkrete Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr ausgesprochen wurde. Nebst dem ist im Sinne einer kumulativen Voraussetzung auch bei Vorliegen einer entsprechenden Verurteilung zusätzlich zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Damit wird dem in Art. 21 SIS-Verordnung-Grenze verankerten Verhält- nismässigkeitsprinzip Rechnung getragen (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.8). An die Annahme einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne von Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze sind gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Gerichtshofs der Europäischen Union (nachfolgend: EuGH) keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Es wird nicht verlangt, dass das «individuelle Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesell- schaft berührt». Es steht einer Ausschreibung der Landesverweisung im SIS daher nicht entgegen, wenn bei der Legalprognose eine konkrete Rückfallgefahr verneint und die Strafe bedingt ausgesprochen wurde. Ebenso wenig setzt Art. 24 Ziff. 1 und Ziff. 2 SIS-Verordnung-Grenze die Verurteilung zu einer «schweren» Straftat voraus. Es genügen eine oder mehrere Straftaten, die einzeln betrachtet oder in ih- rer Gesamtheit von einer «gewissen» Schwere sind, unter Ausschluss von blossen Bagatelldelikten. Entscheidend ist nicht das Strafmass, sondern in erster Linie die Art und Häufigkeit der Straftaten, die konkreten Tatumstände sowie das übrige Verhalten der betroffenen Person (zum Ganzen: BGE 147 IV 340 E. 4.8; Urteile des Bundesgerichts 6B_1508/2021 vom 5. Dezember 2022 E. 5.2; 6B_932/2021 vom 7. September 2021 E. 1.8 mit Hinweisen). 42 Sind die Voraussetzungen von Art. 21 und Art. 24 Ziff. 1 und 2 SIS-Verordnung- Grenze erfüllt, besteht eine Pflicht zur Ausschreibung im SIS (BGE 146 IV 172 E. 3.2.2). Die Ausschreibung im SIS zieht für die Dauer der Landesverweisung ein Verbot der Einreise in die Schweiz sowie ein Einreiseverbot für den ganzen Schen- gen-Raum nach sich (BGE 146 IV 172 E. 3.2.3). 25.2 Ausschreibung in concreto Der Beschuldigte ist Staatsangehöriger von Eritrea und gilt als Drittstaatsangehöri- ger. Er kann sich ausserdem nicht auf ein Freizügigkeitsrecht berufen. Mit vorlie- gendem Urteil wird er für sieben Jahre des Landes verwiesen. Der Beschuldigte wurde unter anderem der versuchten schweren Körperverletzung und des Raubes schuldig erklärt und ist teilweise einschlägig vorbestraft. Gemäss Art. 122 bzw. Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB werden die vorgenannten Delikte mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Das Höchstmass der Strafe für die einzelnen Delikte beträgt somit zehn Jahre Freiheitsstrafe, womit die Vorausset- zung von Art. 24 Ziff. 2 Bst. a i.V.m. Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze erfüllt ist. Aufgrund der vorgenannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist zu- sätzlich zu prüfen, ob vom Beschuldigten eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Der Beschuldigte hat trotz diverser einschlägiger Vorstrafen mehrmals in gravier- ender Weise gegen die schweizerische Rechtsordnung verstossen und beging eine versuchte schwere Körperverletzung und einen Raub, für welche Art. 66a Abs. 1 Bst. b und c je die obligatorische Landesverweisung vorsieht. Angesichts der Art der Delikte und der mehrfachen Delinquenz und der Tatsache, dass der Beschul- digte sich offenbar auch im Strafvollzug nicht an die Regeln halten kann und dabei sogar weiter gewalttätig wurde (vgl. E. 11.2.1 vorne) muss eine vom Beschuldigten ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne der SIS-Verordnung- Grenze vorliegend eindeutig bejaht werden. Die Voraussetzungen für die Aus- schreibung der Landesverweisung im SIS sind somit erfüllt. Es ist folglich die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthalts- verweigerung) im SIS anzuordnen. V. Zivilpunkt Für die theoretischen Grundlagen zur Genugtuung kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 700 f.). Die Auswirkungen des Vorfalls auf die Psyche des Privatklägers 3 scheinen bis heute anzuhalten, wobei zu beachten ist, dass die psychiatrische Behandlung mitt- lerweile abgeschlossen ist und er bereits vor dem Vorfall in psychiatrischer Be- handlung war. Der Privatkläger 3 ist durch den Vorfall jedoch immer noch in seinem Sicherheitsgefühl beeinträchtigt und verzichtet seither darauf, in der Stadt auszu- gehen (pag. 1412). Angesichts dessen, dass der Privatkläger 3 vom Vorfall keine physischen Verletzungen erlitten hat ist die Genugtuung in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auf CHF 500.00 festzusetzen. 43 Eine Kostenausscheidung rechtfertigt sich angesichts des relativ geringen, durch die Beurteilung der Zivilklage verursachten Zusatzaufwands auch oberinstanzlich nicht. VI. Kosten und Entschädigung 26. Verfahrenskosten 26.1 Erste Instanz Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte wird vorliegend wie in erster Instanz schuldig gesprochen. Ange- sichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens ist die erstinstanzliche Kos- tenliquidation zu bestätigen. Der Beschuldigte hat infolge Unterliegens zunächst die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 30'277.50 zu tragen. 26.2 Obere Instanz Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_999/2021 vom 10. Oktober 2022 E. 5.2.2 mit Hinweis). Angesichts seines vollständigen Unterliegens trägt der Beschuldigte auch die obe- rinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3'000.00 (Art. 24 Bst. b des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). 27. Entschädigungen 27.1 Erste Instanz Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltsta- rif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Art. 135 Abs. 4 StPO bestimmt, dass die beschuldigte Person bei einer Verurtei- lung zu den Verfahrenskosten dazu verpflichtet ist, (Bst. a) dem Kanton die Ent- schädigung zurückzuzahlen und (Bst. b) der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Eine Korrektur der amtlichen Entschädigung ohne entsprechende Berufung der Generalstaatsanwaltschaft ist von Amtes wegen nach Art. 404 Abs. 2 StPO nur noch denkbar, wenn die Erstinstanz das ihr zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.1 mit Hinweisen). Für ein Rückkommen auf die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren (CHF 13'567.10) besteht kein Anlass. Sie ist zu bestätigen. 44 Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz von CHF 2'984.20 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, so- bald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 27.2 Obere Instanz Für das oberinstanzliche Verfahren macht Rechtsanwalt B.________ in seiner Kos- tennote vom 5. September 2023 einen Aufwand von 20.08 Stunden zu CHF 200.00, Auslagen von CHF 313.60 und Mehrwertsteuer von CHF 333.45 geltend, was eine beantragte amtliche Entschädigung von CHF 4'663.70 ergibt. Die geltend gemachten Aufwände erscheinen angemessen. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im obe- rinstanzlichen Verfahren demnach mit total CHF 4'663.70 (inkl. Auslagen und MwSt). Das volle Honorar beträgt CHF 5'020.85 (zzgl. Auslagen und MwSt; total CHF 5'745.20). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren aus- gerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Diffe- renz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'081.50, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). VII. Verfügungen Die vom Beschuldigten erstellten DNA-Profile (PCN-Nr. Q.________ und R.________) sowie die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 30 Jahren zu löschen (Art 354 Abs. 4 Bst. a StGB/Art. 261 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. h DNA-ProfilG). 45 VIII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 2. Februar 2022 (PEN 21 1139) insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung der Widerhandlung ge- gen das Bundesgesetz über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (BGST), angeblich begangen am 15. Mai 2021 in Bern, oh- ne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. 2. A.________ schuldig erklärt wurde: 2.1. der versuchten schweren Körperverletzung, begangen am 15. Mai 2021 in Bern, z.N. von C.________; 2.2. der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfach begangen 2.2.1. am 11. April 2021 in Bern, z.N. von G.________; 2.2.2. am 15. Mai 2021 in Bern, z.N. von D.________ und F.________; 2.3. der Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz, mehrfach begangen in Bern durch Missachten der am 10. September 2020 ausgespro- chenen Ausgrenzungsverfügung; 2.3.1. am 11. April 2021; 2.3.2. am 12. Mai 2021; 2.3.3. am 15. Mai 2021; 2.3.4. am 16. Juni 2021; 2.3.5. am 26. Juni 2021; 2.3.6. am 27. Juni 2021; 2.3.7. am 5. Juli 2021; 2.3.8. am 9. Juli 2021; 2.3.9. am 7. August 2021; 2.4. der Beschimpfung, mehrfach begangen 2.4.1. am 11. April 2021 in Bern, z.N. G.________; 2.4.2. am 15. Mai 2021 in Bern z.N. D.________ und H.________; 2.5. der Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 11. April 2021 in Bern; 2.6. der Tätlichkeiten, begangen am 29. August 2021 in Zürich z.N. von I.________; 46 2.7. der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrau- chen, begangen am 15. Mai 2021 in Bern durch Rauchen in einem Gebäude des öffentlichen Verkehrs; 2.8. der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen in der Zeit zwischen dem 14. März 2021 und 16. September 2021 in Bern und Neuenegg durch Konsum einer unbekannten Menge Kokain und Cannabis; 2.9. der Widerhandlung gegen die aCovid-19-Verordnung besondere Lage, mehrfach begangen am 11. April 2021 und am 15. Mai 2021 in Bern durch Nichttragen der obligatorischen Gesichtsmaske im Hauptbahnhof; 2.10. der Widerhandlung gegen das Gesetz über das kantonale Strafrecht (KStrG), begangen am 5. Juli 2021 in Bern durch Verweigerung der Namens- angabe. 3. Betreffend Zivilpunkt in Anwendung von Art. 41 und 49 OR sowie Art. 126 und 432 ff. StPO erkannt wurde, dass 3.1. die Zivilklage des Privatklägers E.________ soweit weitergehend abgewiesen wurde; 3.2. A.________ zur Bezahlung von CHF 100.00 Genugtuung an die Privatklägerin F.________ und zur Bezahlung von CHF 100.00 Genugtuung an den Privat- kläger D.________ verurteilt wurde; 3.3. die Zivilklage des Privatklägers H.________ abgewiesen wurde; 3.4. die Zivilklage des Privatklägers C.________ in Anbetracht der unzureichenden Begründung auf den Zivilweg verwiesen wurde; 3.5. festgestellt wurde, dass die Privatklägerin I.________ ihre Zivilklage vor Ab- schluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurückgezogen hat und diese auf dem Zivilweg erneut geltend machen kann; 3.6. für die Zivilpunkte keine Verfahrenskosten ausgeschieden wurden. 4. Weiter verfügt wurde, dass 4.1. der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 100.00 zur Deckung der Busse ver- wendet wird (Art. 268 StPO); 4.2. die beschlagnahmten Drogen und Drogenutensilien (2 Minigrips à je 1.3 Gramm Tabak-/Cannabisgemisch; 2 leere Minigrips mit Rückständen) zur Vernichtung eingezogen werden (Art. 69 StGB); 4.3. folgende Gegenstände zur Vernichtung eingezogen werden (Art. 69 StGB): - 1 Taschenmesser «Victorinox» schwarz; - 1 aufklappbares Messer (schwarze Klinge, oranger Griff); 4.4. folgende Gegenstände dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des vor- liegenden Urteils zurückgegeben werden: - 1 Armband, gold, mit Strasssteinen besetzt; - 1 Goldkette; 47 - 1 Winterjacke mit Fellimitatkragen «SMOG», schwarz; 4.5. folgende Gegenstände C.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegen- den Urteils zurückgegeben werden: - 1 Winterjacke «MAVI», rot; - 1 Pullover «POPEYE», blau. II. A.________ wird schuldig erklärt: des Raubs, begangen am 7. August 2021 in Bern, z.N. E.________ und gestützt darauf sowie auf die rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. I.2. hiervor in Anwendung der Art. 22 Abs. 1, 34, 40, 41, 47, 48a, 49 Abs. 1 und 2, 51, 66a Bst. b und c, 106, 122, 126 Abs. 1, 140 Ziff. 1 Abs. 2, 177 Abs. 1, 285 Ziff. 1, 286 StGB Art. 119 Abs. 1 AIG Art. 3b und 13 Bst. f der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Stand 01.04.2021 und Stand 13.05.2021) Art. 1 Abs. 2 Bst. i i.V.m. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes zum Schutz vor Passivrauchen Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes Art. 15 Abs. 1 des Gesetzes über das kantonale Strafrecht Art. 5 Abs. 1 OBG Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten. Die bisher ausgestandene Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft von total 214 Tagen (gerechnet bis und mit 15. März 2023) wird vollumfänglich an die Freiheitsstra- fe angerechnet und es wird festgestellt, dass die Strafe am 16. März 2023 vorzeitig angetreten worden ist. 2. Zu einer Geldstrafe von 0 Tagessätzen, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staats- anwaltschaft Bern-Mittelland vom 11. Mai 2021. 3. Zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 10.00, ausmachend total CHF 100.00. 4. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 900.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuld- hafter Nichtbezahlung wird auf 9 Tage festgesetzt. 5. Zu einer Landesverweisung von 7 Jahren. 6. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 30'277.50. 48 7. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 3'000.00. III. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsan- walt B.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 58.50 200.00 CHF 11’700.00 Reisezuschlag CHF 225.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 672.10 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 12’597.10 CHF 970.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 13’567.10 volles Honorar CHF 14’470.85 Reisezuschlag CHF 225.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 672.10 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 15’367.95 CHF 1’183.35 Total CHF 16’551.30 nachforderbarer Betrag CHF 2’984.20 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 13'567.10. A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 13'567.10 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar, ausmachend CHF 2'984.20, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsan- walt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 20.08 200.00 CHF 4’016.65 Auslagen MWST-pflichtig CHF 313.60 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 4’330.25 CHF 333.45 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4’663.70 volles Honorar CHF 5’020.85 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 313.60 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 5’334.45 CHF 410.75 Total CHF 5’745.20 nachforderbarer Betrag CHF 1’081.50 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 4'663.70. 49 A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF 4'663.70 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar, ausmachend CHF 1'081.50, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. A.________ wird in Anwendung von Art. 49 OR sowie Art. 126 Abs. 1 StPO weiter verur- teilt: 1. Zur Bezahlung von CHF 500.00 Genugtuung an den Straf- und Zivilkläger 3 E.________. 2. Für die Beurteilung der Zivilklage werden auch oberinstanzlich keine Kosten ausge- schieden. V. Weiter wird verfügt: 1. A.________ geht in den vorzeitigen Strafvollzug zurück. 2. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweige- rung) im Schengener Informationssystem angeordnet. 3. Die von A.________ erstellten DNA-Profile sowie die erhobenen biometrischen er- kennungsdienstlichen Daten (PCN Q.________ und R.________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 30 Jahren zu löschen (Art 354 Abs. 4 Bst. a StGB/Art. 261 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. h DNA-ProfilG. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft - dem Strafkläger 1 - dem Strafkläger 2 - dem Straf- und Zivilkläger 3 - der Strafkläger 4 - dem Strafkläger 5 Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (Urteil mit Begründung; nach unbenutztem Ab- lauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD; Urteil mit Be- gründung; unverzügliche Mitteilung des Dispositivs) 50 - Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV), Migrationsdienst des Kantons Bern (Disposi- tiv vorab zur Information, Motiv nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - der JVA S.________ (gleichentags Dispositiv oder Information in Briefform vorab per Fax) - dem Staatssekretariat für Migration (Urteil mit Begründung [Auszug]; innert 10 Ta- gen) - dem Bundesamt für Gesundheit (Urteil mit Begründung [Auszug]; innert 10 Tagen) - dem Bundesamt für Polizei (Urteil mit Begründung [Auszug]; innert 10 Tagen) Bern, 7. September 2023 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 19. Oktober 2023) Die Präsidentin: Oberrichterin Schwendener Der Gerichtsschreiber: Kuratle Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und be- gründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO). 51