4. Zur Bezahlung der auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten (1/2 von CHF 3'800.00), bestimmt auf CHF 1'900.00. 5. Zur Bezahlung der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten (9/10 der Pauschalgebühr von CHF 2'000.00), bestimmt auf CHF 1'800.00. C. 1. Die anteilsmässigen (auf die Freisprüche entfallenden) erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'900.00 (1/2 von insgesamt CHF 3'800.00) werden vom Kanton Bern getragen. 2. Die anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 200.00 (1/10 von CHF 2'000.00) werden vom Kanton Bern getragen.